Behandlungspflege in Berlin
Medizinische Versorgung zu Hause – auf ärztliche Verordnung, abgerechnet mit der Krankenkasse.
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Medizinische Versorgung zu Hause – auf ärztliche Verordnung, abgerechnet mit der Krankenkasse.
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Behandlungspflege (häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V) umfasst medizinische Maßnahmen, die sonst in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus durchgeführt würden – etwa Injektionen, Verbandswechsel oder Blutzuckerkontrollen. Sie werden stattdessen bei Ihnen zu Hause erbracht.
Die Kosten übernimmt die Krankenkasse – nicht die Pflegekasse.
Verordnet wird die Behandlungspflege durch einen niedergelassenen Arzt auf dem Vordruck Muster 12 („Verordnung häuslicher Krankenpflege“). Die Erstverordnung ist in der Regel auf 14 Tage befristet, die Dauer richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und den gesetzlichen Vorgaben. Folgeverordnungen sind möglich.
Wer kontrolliert regelmäßig den Blutzucker, damit die Werte im Blick bleiben?
Wer hilft beim Anziehen der Kompressionsstrümpfe, wenn das allein nicht mehr klappt?
Ist jemand da, der die Augentropfen zuverlässig und zur richtigen Zeit gibt?
Wer versorgt Wunden fachgerecht, damit sie gut und sicher heilen?
Wer sorgt dafür, dass alle Medikamente pünktlich und in der richtigen Menge eingenommen werden?
Wer übernimmt das Spritzen von Insulin, wenn man es sich nicht selbst zutraut?
Alle Maßnahmen werden nach ärztlicher Verordnung durchgeführt – von examinierten Pflegefachkräften, die mit Ihrer Arztpraxis und Apotheke zusammenarbeiten.
Regelmäßige Kontrolle des Blutzuckerspiegels bei Diabetes mellitus – auf ärztliche Verordnung, abgerechnet über die Krankenkasse.
Die Messung erfolgt kapillär nach standardisiertem Protokoll. Auffällige Werte werden sofort dokumentiert und der verordnenden Arztpraxis gemeldet, damit Insulindosis oder Medikation zeitnah angepasst werden können. Unsere Pflegekräfte koordinieren auf Wunsch auch die Kommunikation mit der Apotheke.
Fachgerechtes Anlegen von Kompressionsverbänden oder -strümpfen bei Venenerkrankungen, Lymphödemen und Ulcus cruris.
Unsere Pflegefachkräfte wählen Material und Kompressionsstärke entsprechend der ärztlichen Anordnung und prüfen bei jedem Einsatz die Haut auf Druckstellen oder Veränderungen. Bei Ulcus cruris arbeiten wir eng mit dem behandelnden Arzt und – falls vorhanden – mit spezialisierten Wundexperten zusammen.
Sichere Verabreichung von Augentropfen oder -salben bei Glaukom, nach Augenoperationen oder bei chronischen Augenerkrankungen.
Unsere Pflegekräfte achten auf hygienische Durchführung, um das Übertragen von Keimen auf das Auge zu verhindern, und dokumentieren jede Anwendung nach der ärztlichen Verordnung auf Muster 12. Auch Augensalben, die nach den Tropfen aufzutragen sind, werden in der festgelegten Reihenfolge verabreicht.
Sterile Wundreinigung und Verbandswechsel – bei akuten, chronischen und postoperativen Wunden, auf ärztliche Verordnung.
Wir versorgen Ulcus cruris, Dekubitus, postoperative Nähte sowie Wunden nach Amputationen. Bei Anzeichen einer Infektion oder stockender Heilung informieren wir unverzüglich die behandelnde Arztpraxis, damit die Therapie angepasst werden kann. Die Leistung wird nach § 37 Abs. 2 SGB V von der Krankenkasse übernommen.
Verabreichung von Medikamenten nach ärztlicher Anweisung – oral, transdermal oder als Injektion – mit lückenloser Dokumentation.
Unsere Pflegekräfte richten die Medikamente vor, überwachen die korrekte Einnahme und erkennen frühzeitig unerwünschte Wirkungen oder Wechselwirkungen. Bei der gleichzeitigen Gabe mehrerer Präparate arbeiten wir eng mit der Arztpraxis und der Apotheke zusammen, um Versorgungsengpässe zu vermeiden.
Subkutane Insulingabe nach ärztlicher Anweisung – sicher, hygienisch und in Abstimmung mit den Mahlzeiten.
Unsere Pflegekräfte wechseln die Injektionsstellen systematisch nach einem Rotationsplan, dokumentieren jede Gabe und achten auf Anzeichen von Unter- oder Überzuckerung. Die Insulininjektion ist eine klassische Maßnahme der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V und wird über Muster 12 verordnet.
Behandlungspflege (auch: häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V) umfasst medizinische Maßnahmen, die sonst in einer Arztpraxis oder im Krankenhaus durchgeführt würden – etwa Injektionen, Verbandswechsel oder Blutzuckerkontrollen. Sie werden stattdessen bei Ihnen zu Hause erbracht.
Verordnet wird die Behandlungspflege durch einen niedergelassenen Arzt auf dem Vordruck Muster 12 („Verordnung häuslicher Krankenpflege"). Die Verordnung ist in der Regel auf vier Wochen befristet und kann bei Bedarf verlängert werden.
Ja – bei vorliegender ärztlicher Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten der Behandlungspflege vollständig. Es fällt lediglich eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Kalendertag an (mindestens 5 €, höchstens 10 €), begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr (§ 61 SGB V).
Wer die persönliche Belastungsgrenze bereits erreicht hat (2 % des Haushalts-Bruttoeinkommens, 1 % bei chronisch Kranken), kann sich von der Zuzahlung befreien lassen. Sprechen Sie dazu Ihre Krankenkasse an. Wir unterstützen Sie gerne bei den Formalitäten.
Privat Versicherte erhalten die Kosten je nach Tarif erstattet – bitte klären Sie den Umfang vorab mit Ihrer PKV.
Behandlungspflege darf ausschließlich von examinierten Pflegefachkräften mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Gesundheits- oder Pflegeberuf durchgeführt werden – also Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger oder Pflegefachleute nach dem Pflegeberufegesetz. Alle Pflegekräfte von Pagella erfüllen diese Voraussetzungen.
Grundpflege umfasst alltagsbezogene Unterstützung – Körperpflege, Mobilität, Ernährung. Sie wird über die Pflegeversicherung (SGB XI) finanziert und setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus.
Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen auf ärztliche Verordnung. Sie wird über die Krankenversicherung (SGB V) finanziert und erfordert keinen Pflegegrad. Beide Leistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden und ergänzen sich in der häuslichen Versorgung.
Die Häufigkeit richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und dem individuellen Bedarf. Je nach medizinischer Notwendigkeit sind tägliche Besuche oder mehrmals wöchentliche Einsätze möglich – auch morgens, abends oder an Wochenenden. Wir stimmen den Einsatzplan mit Ihnen und Ihrer Arztpraxis ab.
In vollstationären Pflegeeinrichtungen ist die Behandlungspflege grundsätzlich im Pflegesatz enthalten. In ambulanten Wohnformen wie einer Senioren-WG oder im Betreuten Wohnen kann Behandlungspflege hingegen separat verordnet und von einem Pflegedienst wie Pagella erbracht werden – auf dem gleichen Weg wie in der eigenen Wohnung.
Ja – die Stomaversorgung ist ein anerkannter Bestandteil der Behandlungspflege. Sie umfasst das fachgerechte Wechseln und Reinigen des Stomabeutels sowie die Hautpflege im Stomabereich. Da die Maßnahme spezielles Wissen und höchste Hygiene erfordert, darf sie nur von geschultem Pflegepersonal durchgeführt werden. Pagella übernimmt die Stomaversorgung auf ärztliche Verordnung – abgerechnet über die Krankenkasse.
Bei gesetzlicher Krankenversicherung trägt die Kasse die Kosten bei vorliegender Verordnung. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich eine Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Kalendertag (mindestens 5 €, höchstens 10 €), begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr (§ 61 SGB V). Wer seine persönliche Belastungsgrenze bereits überschritten hat, kann sich befreien lassen – sprechen Sie dazu Ihre Krankenkasse an.
Für privat Versicherte gilt: Die Kosten werden je nach Tarif erstattet; bitte klären Sie den genauen Umfang vorab mit Ihrer PKV.
Rufen Sie uns an – wir beraten Sie kostenlos und übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Kasse.