Häufige Fragen

FAQ – Pflege in Berlin

Antworten auf die häufigsten Fragen zu Pflegeleistungen, Finanzierung und dem Ablauf der häuslichen Pflege.

Allgemein & Kosten

Was kostet ambulante Pflege im Monat?

Die monatlichen Kosten hängen vom Pflegegrad und dem benötigten Leistungsumfang ab. In der Regel liegt die Spanne zwischen 500 und 2.500 Euro. Ein Großteil wird von der Pflegekasse übernommen – wie viel genau, klären wir mit Ihnen in einem kostenfreien Erstgespräch.

Welche Leistungen übernimmt die Pflegekasse?

Die Pflegekasse übernimmt Leistungen nach SGB XI, darunter Grundpflege, Verhinderungspflege und Betreuungsleistungen. Die Behandlungspflege wird über die Krankenkasse nach SGB V abgerechnet. Wir klären gemeinsam mit Ihnen, welche Leistungen in Ihrer Situation möglich sind.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Den Pflegegrad beantragen Sie bei Ihrer Pflegekasse. Anschließend begutachtet der Medizinische Dienst (MD) Ihre Situation zu Hause. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und bereiten Sie auf das Gutachten vor – kostenlos und ohne Verpflichtung.

Wird der Pflegedienst vom Pflegegeld bezahlt?

Bei gesetzlich Versicherten rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab – das nennt sich Pflegesachleistung. Das Pflegegeld hingegen wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann z. B. für die Unterstützung durch Angehörige genutzt werden. Beides lässt sich kombinieren.

Welche Voraussetzungen brauche ich für ambulante Pflege?

Für die meisten Pflegeleistungen ist ein anerkannter Pflegegrad Voraussetzung. Dieser wird durch den Medizinischen Dienst (MD) festgestellt. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und klären gemeinsam mit Ihnen, welche Leistungen in Ihrer Situation möglich sind.

Was ist der Unterschied zwischen Grund- und Behandlungspflege?

Grundpflege umfasst die tägliche Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität (SGB XI). Behandlungspflege bezeichnet medizinische Maßnahmen wie Wundversorgung, Medikamentengabe oder Insulininjektionen (SGB V) – sie wird vom Arzt verordnet.

Ist die Erstberatung bei Pagella wirklich kostenlos?

Ja. Unser Beratungsgespräch ist für Sie vollständig kostenlos – ob bei uns in der Einrichtung, bei Ihnen zu Hause oder telefonisch. Dabei entstehen keinerlei Verpflichtungen. Wir klären alle Fragen zu Leistungen, Finanzierung und dem Ablauf der Pflege.

Grundpflege

Was gehört alles zur Grundpflege?

Die Grundpflege umfasst alle Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Hygiene, Mobilität und des Wohlbefindens:

  • Duschen, Baden, Zahnpflege, Haare kämmen, Nagelpflege
  • Aufstehen, Hinsetzen, Gehen, Treppensteigen, Umlagern
  • Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten
  • An- und Auskleiden nach individuellen Vorlieben
  • Diskrete Hilfe bei Toilettengängen und anschließender Hygiene
  • Hautpflege sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Druckgeschwüren und Stürzen
Wer verordnet Grundpflege – und brauche ich einen Pflegegrad?

Den Anspruch auf Pflegesachleistungen erhält man über die Pflegekasse. Nach einem Antrag begutachtet der Medizinische Dienst (MD) den Pflegebedarf in einem Hausbesuch und legt einen Pflegegrad fest. Ab Pflegegrad 2 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegesachleistungen. Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung – rufen Sie uns einfach an.

Was übernimmt die Pflegekasse bei der Grundpflege?

Die Pflegeversicherung (SGB XI) übernimmt Grundpflegeleistungen als Pflegesachleistung. Die monatlichen Höchstbeträge je Pflegegrad (Stand 01.01.2025):

  • Pflegegrad 2: 796 €
  • Pflegegrad 3: 1.497 €
  • Pflegegrad 4: 1.859 €
  • Pflegegrad 5: 2.299 €

Den genauen Eigenanteil und alle Ihnen zustehenden Leistungen klären wir im kostenfreien Erstgespräch.

Was kostet die Grundpflege durch den Pflegedienst?

Die Kosten variieren je nach Art und Umfang der benötigten Leistungen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsbetrags Ihres Pflegegrades. Rufen Sie uns an – wir erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot.

Behandlungspflege

Was ist Behandlungspflege – und wer verordnet sie?

Behandlungspflege (häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 SGB V) umfasst medizinische Maßnahmen, die sonst in einer Arztpraxis durchgeführt würden – etwa Injektionen, Verbandswechsel oder Blutzuckerkontrollen. Sie werden bei Ihnen zu Hause erbracht. Verordnet wird sie durch einen niedergelassenen Arzt auf dem Vordruck Muster 12.

Übernimmt die Krankenkasse die Kosten der Behandlungspflege?

Ja – bei vorliegender ärztlicher Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten vollständig. Es fällt lediglich eine Zuzahlung von 10 % der Kosten pro Kalendertag an (mindestens 5 €, höchstens 10 €), begrenzt auf 28 Tage pro Jahr (§ 61 SGB V). Wer die persönliche Belastungsgrenze bereits erreicht hat, kann sich befreien lassen.

Wie oft kommt Pagella zur Behandlungspflege?

Die Häufigkeit richtet sich nach der ärztlichen Verordnung und dem individuellen Bedarf. Je nach medizinischer Notwendigkeit sind tägliche Besuche oder mehrmals wöchentliche Einsätze möglich – auch morgens, abends oder an Wochenenden. Wir stimmen den Einsatzplan mit Ihnen und Ihrer Arztpraxis ab.

Wer darf Behandlungspflege durchführen?

Behandlungspflege darf ausschließlich von examinierten Pflegefachkräften mit abgeschlossener Ausbildung durchgeführt werden – also Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger oder Pflegefachleute nach dem Pflegeberufegesetz. Alle Pflegekräfte von Pagella erfüllen diese Voraussetzungen.

Ist das Wechseln eines Stomabeutels Behandlungspflege?

Ja – die Stomaversorgung ist ein anerkannter Bestandteil der Behandlungspflege. Sie umfasst das fachgerechte Wechseln und Reinigen des Stomabeutels sowie die Hautpflege im Stomabereich. Pagella übernimmt die Stomaversorgung auf ärztliche Verordnung – abgerechnet über die Krankenkasse.

Kann Behandlungspflege auch in einer Senioren-WG erbracht werden?

In ambulanten Wohnformen wie einer Senioren-WG oder im Betreuten Wohnen kann Behandlungspflege separat verordnet und von einem Pflegedienst wie Pagella erbracht werden – auf dem gleichen Weg wie in der eigenen Wohnung.

Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege und wer hat Anspruch?

Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) greift, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist – durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe. Voraussetzungen: Pflegegrad 2–5, überwiegende häusliche Pflege durch eine Pflegeperson. Eine Altersgrenze gibt es nicht.

Wie viel übernimmt die Pflegekasse für Verhinderungspflege?

Ab dem 1. Juli 2025 werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen flexiblen Budget von 3.539 € / Jahr zusammengefasst. Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt ab diesem Datum. Der Entlastungsbetrag (131 € / Monat) ist eine separate Leistung und kann zusätzlich genutzt werden.

Wie lange darf man Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Ab dem 1. Januar 2025 kann Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. Die Einsätze können stundenweise oder über mehrere Tage am Stück geplant werden. Ab Juli 2025 entfällt zudem die bisherige Vorpflegezeit von sechs Monaten.

Wie beantrage ich Verhinderungspflege?

Den Antrag stellen Sie bei Ihrer Pflegekasse. In der Regel genügt ein formloser Antrag mit Angabe des Verhinderungsgrunds und des gewünschten Zeitraums. Wir unterstützen Sie dabei und klären gemeinsam mit Ihrer Kasse alle Formalitäten – rufen Sie uns einfach an.

Betreuungsleistungen & Entlastungsbetrag

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad (1–5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag – unabhängig von der Wohnform. Der Betrag muss nicht gesondert beantragt werden; er wird automatisch mit dem Pflegegrad gewährt.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag und wie kann ich ihn nutzen?

Der Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro pro Monat (Pflegegrade 1–5). Er kann für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden, z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen, Begleitung zu Arztterminen oder Betreuungsangebote. Ab Pflegegrad 2 können zusätzlich bis zu 40 % der monatlichen Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen umgewandelt werden.

Was passiert, wenn der Entlastungsbetrag nicht vollständig genutzt wird?

Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und verwendet werden. Wir helfen Ihnen, die verbleibenden Beträge sinnvoll einzusetzen – sprechen Sie uns einfach an.

Wie unterscheiden sich Entlastungsleistungen von Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen (SGB XI) finanzieren die direkte körperliche Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst. Der Entlastungsbetrag ist dagegen für zusätzliche Unterstützung im Alltag gedacht: Haushalt, Begleitung, Betreuung. Beide Töpfe können parallel genutzt werden.

Pflegeberatung

Wie viel kostet eine Pflegeberatung bei Pagella?

Die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Sie kostenfrei – sie wird von der Pflegekasse finanziert. Auch der verpflichtende Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für Pflegegeldempfänger ohne eigene Kosten.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegeberatung?

Alle Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen oder beantragen möchten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Auch Angehörige können teilnehmen. Einen bestehenden Pflegegrad benötigen Sie dafür nicht.

Wie läuft ein Beratungsgespräch ab?

Wir besprechen mit Ihnen die aktuelle Pflegesituation und stellen passende Unterstützungsangebote vor. Ein Gespräch dauert in der Regel 25 bis 45 Minuten. Typische Themen:

  • Pflegegrad-Einstufung und mögliche Höherstufung
  • Welche Leistungen stehen mir zu und wie beantrage ich sie?
  • Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige
  • Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen
  • Finanzielle Fördermöglichkeiten
Was passiert, wenn ich den Pflichtberatungseinsatz versäume?

Wird der vorgeschriebene Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei wiederholter Nichtbeachtung droht die vollständige Streichung. Wir erinnern Sie rechtzeitig und übernehmen die Meldung an Ihre Pflegekasse.

Was sind die Unterschiede zwischen § 7a und § 37 SGB XI?

Die Beratung nach § 7a SGB XI ist eine umfassende Fallberatung, die freiwillig jederzeit beantragt werden kann. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist dagegen eine Pflichtleistung für Pflegegeldempfänger, die der Qualitätssicherung dient und in regelmäßigen Abständen abgerufen werden muss.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Wir beraten Sie kostenlos und persönlich – telefonisch oder bei Ihnen zu Hause.

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