Ersatzpflege Wilmersdorf – Ratgeber mit allem, was Angehörige wissen müssen
Die tägliche Pflege eines Familienmitglieds bringt große Verantwortung mit sich. Umso wichtiger ist es, auch an sich selbst zu denken. Die Ersatzpflege bietet Angehörigen in Wilmersdorf eine wertvolle Möglichkeit, neue Energie zu tanken, während ihre Liebsten bestens versorgt werden.
Alles, was Sie zur Ersatzpflege wissen müssen, finden Sie in diesem kompakten Ratgeber – inklusive Infos zu Voraussetzungen, Leistungen, Antrag und den wichtigsten Änderungen für 2025. Als pflegender Angehöriger finden Sie hier verlässliche Hilfe und praxisnahe Tipps.
Ersatzpflege – oftmals auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt – bezeichnet eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, wenn pflegende Angehörige verhindert sind. Gründe dafür gibt es viele: ein geplanter Urlaub, eine eigene Erkrankung oder auch wichtige Termine, die sich nicht verschieben lassen.
Die Ersatzpflege sichert die Versorgung Ihres Angehörigen, wenn Sie verhindert sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzperson oder Einrichtung. Ähnlich wie eine Vertretung im Berufsleben springt jemand ein – organisiert und finanziert durch die Pflegeversicherung. Ihnen stehen jährlich 42 Tage zu.
Nutzen Sie die Ersatzpflege flexibel – für einige Stunden, mehrere Tage oder mehrere Wochen. Sie ist nicht als dauerhafte Ersatzlösung gedacht, sondern als temporäre Unterstützung. Sobald Sie wieder einsatzbereit sind, führen Sie die Pflege fort. Während Ihrer Abwesenheit sorgen Profis oder Angehörige für eine gleichbleibend gute Betreuung Ihres Liebsten. Ersatzpflege ist dafür da, wenn Pflegekräfte mal eine Auszeit brauchen.
Diese Leistung bewahrt pflegende Angehörige vor Erschöpfung und garantiert gleichzeitig die zuverlässige Betreuung. Im nächsten Teil klären wir, wer Anspruch auf die Ersatzpflege hat.
Ob Sie Anspruch auf Ersatzpflege haben, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.
Nicht jede familiäre Pflegesituation erfüllt automatisch die Kriterien. Die Pflegekasse stellt klare Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie Anspruch auf diese Entlastungsleistung haben.
– Pflegegrad 2 oder höher: Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten andere Unterstützungen (z.B. den Entlastungsbetrag), aber Ersatzpflege gibt es ab Pflegegrad 2.
– Vorpflegezeit von sechs Monaten: Die Pflegeversicherung setzt normalerweise voraus, dass die häusliche Pflege bereits mindestens ein halbes Jahr durch eine private Pflegeperson erfolgt ist, bevor Ersatzpflege genutzt wird. Dies dient der Absicherung lang andauernder Pflegesituationen. Ab Juli 2025 entfällt diese Regelung – dann ist die Nutzung direkt ab Pflegegrad möglich, ohne Wartefrist für neue Pflegepersonen.
– Pflege durch eine private Pflegeperson: Anspruch besteht, wenn die Pflege im Wesentlichen von Angehörigen oder Nahestehenden unentgeltlich geleistet wird. Sobald Sie als Sohn, Tochter, Ehepartner oder Freund die Hauptpflege übernommen haben (evtl. unterstützt durch einen Pflegedienst), gelten Sie als „Pflegeperson“ im Sinne der Pflegekasse. Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Kasse auch als Pflegeperson gemeldet sind (das geschieht in der Regel bei Erstantragstellung Pflegegrad). Nur dann kann im Fall Ihrer Verhinderung Geld fließen.
– Kein vollstationärer Pflegeplatz: Ersatzpflege ist für zu Hause Pflegende gedacht. Wer im Pflegeheim lebt (Pflegegrad 2-5 stationär), kann diese spezielle Leistung nicht nutzen, da dort andere Regelungen greifen (Urlaubszeiten sind dort intern abgedeckt).
Erfüllt Ihre Pflegesituation die genannten Punkte, haben Sie Anspruch auf Ersatzpflege. Die Pflegekasse stellt dafür ein Budget bereit, das für die Bezahlung einer Vertretung genutzt werden kann. Beispiel: Frau M. pflegt ihren Vater (Pflegegrad 3) seit einem Jahr zuhause in Wilmersdorf.
Frau M. ist als Pflegeperson gemeldet und erfüllt die Vorpflegezeit. Für ihren geplanten Urlaub im Sommer darf sie Ersatzpflege in Anspruch nehmen – etwa durch eine bezahlte Vertretung im Umfeld oder einen ambulanten Dienst. Ihre Pflegekasse übernimmt die entstehenden Kosten.
Ersatzpflege Leistungen im Überblick: Dauer & Kosten 2025 Die Ersatzpflege verschafft pflegenden Angehörigen eine befristete Auszeit und deckt dabei Kosten bis zu festgelegten Höchstgrenzen ab. Folgend finden Sie die relevanten Eckdaten für das Jahr 2025:
Maximale Dauer: Sie können bis zu 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr Ersatzpflege beantragen. Ab dem 1. Juli 2025 steigt diese Zeitspanne sogar auf 8 Wochen (56 Tage). Die Inanspruchnahme kann flexibel und verteilt über das Jahr erfolgen:
– Nutzen Sie z. B. 2 Wochen Verhinderung am Stück, stehen Ihnen für das restliche Jahr noch 28 Tage zur Verfügung.
– Auch stundenweise Ersatzpflege ist möglich: d.h. wenn Sie z.B. jeden Mittwochvormittag 4 Stunden eine Ersatzpflege brauchen (für Termine, Erholung oder Ähnliches), dann gelten diese Tage nicht als volle Verhinderungstage, solange die Vertretung weniger als 8 Stunden am Tag dauert. Das heißt konkret: Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden abwesend, wird kein voller Tag von den 42/56 Tagen abgezogen und das Pflegegeld wird für diesen Tag nicht gekürzt. Stundenweise Inanspruchnahme schmälert also Ihr Tagekonto nicht – das ist ideal für kurze Auszeiten zwischendurch.
– Nutzen Sie die Ersatzpflege an einzelnen Tagen voll (also länger als 8 Stunden), zählt jeder solche Tag als 1 von den 42 (bzw. 56) Tagen.
Ab dem 1.1.2025 gelten neue Höchstgrenzen für Ersatzpflege: Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.685 Euro pro Jahr. Bei höherem Bedarf dürfen bis zu 843 Euro aus der Kurzzeitpflege zusätzlich genutzt werden. Damit ergibt sich ein Gesamtbudget von 2.528 Euro.
Ab 1. Juli 2025 gilt für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 Euro. Sie können es frei aufteilen – Hauptsache, Sie bleiben im Gesamtbetrag. Die Regelung zur Umwidmung von Kurzzeitpflege-Geldern gilt weiterhin und ermöglicht bis zu 2.528 Euro für Ersatzpflege.
Pflegegeld und Ersatzpflege: Während Sie Ersatzpflege in Anspruch nehmen, wird das Pflegegeld nicht komplett ausgesetzt. Es wird stattdessen zur Hälfte weitergezahlt – und zwar für höchstens 6 Wochen im Jahr. Die Höhe hängt wie üblich vom Pflegegrad ab.
Das soll anerkennen, dass die Pflegeperson ja sonst kein Geld für ihre Tätigkeit erhält. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 599 Euro/Monat; während einer Ersatzpflege von z.B. 14 Tagen würden für diese halben Monate je ca. 299,50 Euro weitergezahlt werden. Ausnahme: Wie oben erwähnt, wenn die Ersatzpflege am Tag weniger als 8h dauert (stundenweise), erfolgt keine Kürzung – das Pflegegeld läuft normal weiter, als wären Sie gar nicht abwesend gewesen.
Mit der neuen Regelung ab Juli 2025 gilt: Das Pflegegeld wird bis zu 8 Wochen halb weitergezahlt, zusätzlich gibt es den vollen Satz für den ersten und letzten Verhinderungstag. Damit bleibt Ihre finanzielle Absicherung erhalten. Doch wer kann die Ersatzpflege übernehmen?
Ambulante Dienste, Freunde, Verwandte – viele kommen infrage, wenn Ersatzpflege nötig wird. Grundsätzlich erlaubt. Allerdings prüft die Pflegekasse, in welchem Verhältnis die Vertretung zur pflegebedürftigen Person steht.
– Pflegedienst oder entfernter Bekannter: Wird die Pflege durch Dritte ohne enge familiäre Bindung übernommen, zahlt die Pflegekasse den Maximalbetrag von 1.685 €. Das betrifft z. B. Nachbarn, Freunde oder entferntere Verwandte.
– Übernehmen nahe Angehörige wie Kinder, Enkel oder Haushaltsangehörige die Pflege, wird nur das 1,5-Fache des Pflegegeldes erstattet. Bei Pflegegrad 2 (347 €) wären das max. 520,50 €. Zusätzlich gelten echte Ausgaben wie Fahrtkosten als erstattungsfähig – bis zur Maximalgrenze von 1.685 € bzw. 2.528 €. Die Regel soll Missbrauch vermeiden, ist aber in der Praxis selten relevant.
– Leistung in einer Einrichtung: Sie können Ersatzpflege auch in einer teilstationären oder stationären Einrichtung stattfinden lassen. Z.B. wenn Ihr Vater für zwei Wochen in Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim unterkommt, obwohl es eigentlich Ersatzpflege ist (weil Sie Urlaub haben). In solchen Fällen bezahlt die Kasse mit dem Ersatzpflege-Budget aber nur die pflegebedingten Kosten (Pflege, Betreuung) – Unterkunft und Verpflegung müssen privat getragen werden. Das ist analog zur Kurzzeitpflege-Regelung.
Zusammengefasst: Ersatzpflege bietet Ihnen zeitliche und finanzielle Entlastung, wenn Sie als Pflegeperson eine Pause brauchen. Mit geschickter Planung lassen sich Budget und maximale Dauer voll nutzen. Wenn der Bedarf darüber hinausgeht, ist auch die Kombination mit Kurzzeitpflege möglich – dazu später mehr.
Wie beantrage ich Verhinderungspflege?
In Wilmersdorf beantragen – so einfach geht’s. Die Regeln sind klar, doch wie startet man konkret? Keine Angst: Der Antrag ist meist schnell erledigt. Diese Anleitung zeigt, wie es geht:
1. Informieren Sie frühzeitig Ihre Pflegekasse: Am besten melden Sie Ihrer Pflegeversicherung (Pflegekasse, meist bei der Krankenkasse angesiedelt) so früh wie möglich, dass Sie Ersatzpflege nutzen wollen. Viele Kassen stellen dafür ein Formular bereit („Antrag auf Ersatzpflege“). In Wilmersdorf können Sie dieses Formular oft online über die Website Ihrer Kasse herunterladen oder per Post anfordern. Einige Kassen bieten sogar Online-Anträge an. Grundsätzlich kann der Antrag auch formlos gestellt werden – ein Anruf bei der Kasse mit entsprechender Antragstellung im Nachgang reicht aus.
2. Daten und Zeitraum angeben: Im Antrag müssen Sie angeben, für wen (Name, Versichertennummer der pflegebedürftigen Person) und durch wen die Pflegevertretung übernommen wird, sowie wann und wie lange die Verhinderung stattfinden soll. Beispiel: „Pflegeperson: Anna X (Tochter) ist vom 10.08. bis 24.08.2025 in Urlaub. Ersatzpflege durch Pflegedienst Y täglich 8-17 Uhr.“
3. Abrechnung klären: Oft zahlen Sie die Ersatzpflege vor und reichen Quittungen oder Rechnungen später ein. Der PAGELLA Pflegedienst kann ggf. direkt mit der Kasse abrechnen. Wichtig: Dokumentieren Sie alle Kosten – z. B. Pflegeleistungen, Fahrtkosten oder Vergütung für Nachbarschaftshilfe.
4. Fristen beachten: Den Antrag auf Ersatzpflege können Sie rückwirkend für das laufende Kalenderjahr stellen. Dennoch ist es ratsam, nicht bis Jahresende zu warten. Melden Sie sich idealerweise kurz vor oder direkt nach der Inanspruchnahme der Ersatzpflege. Einige Pflegekassen möchten den Antrag im Voraus – vor allem, wenn sie direkt mit einem Pflegedienst abrechnen sollen. Tipp: Rufen Sie kurz bei Ihrer Kasse an und sagen Sie, ab wann Sie eine Vertretung brauchen, diese helfen oft mit den Formalitäten.
5. Pflegestützpunkte beraten Sie: In Wilmersdorf gibt es viele Stellen, die sich mit Ersatzpflege auskennen und Ihnen beim Antrag helfen. Nutzen Sie die kostenlose Beratung – sie hilft, Formulare korrekt auszufüllen und informiert über weitere Ansprüche.
6. Rückmeldung der Pflegekasse: Nach Antragstellung erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung – meist positiv, wenn die Angaben stimmen. Die Auszahlung erfolgt an Sie oder durch direkte Abrechnung des Pflegedienstes mit der Kasse.
Gut zu wissen: Beim ersten Kontakt mit der Pflegekasse müssen Sie noch nicht alle Informationen zur Ersatzpflegeperson parat haben. Ein grober Zeitraum und eine Angabe zur Art der Vertretung genügen zunächst. Rechnungen können später eingereicht werden.
Praxis-Tipp: Zögern Sie nicht, Ersatzpflege zu beantragen – gerade in Wilmersdorf nutzen viele diese Möglichkeit zu selten. Dabei ist die Leistung kein Geschenk, sondern Teil Ihrer Absicherung. Der Weg dorthin ist nicht kompliziert, und bei Fragen stehen Ihnen sowohl Beratungsstellen als auch Ihr Pflegedienst zur Seite.
Während der Ersatzpflege: So bleibt alles gut organisiert und abgesichert
Geht es um Ersatzpflege, spielen nicht nur die Formalitäten eine Rolle. Auch praktische Fragen sollten gut durchdacht sein. Hier finden Sie Hinweise, worauf es in Wilmersdorf ankommt, wenn eine Ersatzpflege bevorsteht:
– Pflegevertretung einarbeiten: Wenn keine Profis übernehmen, sondern vertraute Laien helfen, ist eine sorgfältige Übergabe entscheidend. Halten Sie wichtige Infos schriftlich fest – etwa zur Medikamentengabe, Tagesstruktur und Verhalten im Notfall.
– Infos & Dokumente zusammenstellen: Bereiten Sie eine Mappe mit allen wichtigen Unterlagen vor – Medikamentenliste, Versichertenkarte, Notfallkontakte. Diese sollten Sie der Ersatzpflegeperson oder dem Dienst vor Ihrer Abreise übergeben.
– Vorräte prüfen: Achten Sie darauf, dass während Ihrer Abwesenheit ausreichend Medikamente, Hilfsmittel und Pflegebedarf vorhanden sind. Die Vertretung sollte alles zur Hand haben – von der Tablette bis zum Verbandsmaterial.
– Pflegegeld prüfen: Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld halbiert, wenn die Abwesenheit täglich mehr als 8 Stunden beträgt. Überprüfen Sie im Nachgang die Abrechnung – falls etwas falsch berechnet wurde, können Sie Einspruch einlegen. Bei stundenweiser Vertretung empfiehlt sich eine eigene Dokumentation.
– Kurzzeitpflege als „Zuhause auf Zeit“: Planen Sie eine Unterbringung im Pflegeheim, lohnt sich ein Vorabbesuch. Viele Einrichtungen in Wilmersdorf bieten Kennenlerntermine an, damit sich die Pflegebedürftigen eingewöhnen können. Geben Sie Besonderheiten weiter – so steigt das Wohlbefinden und Ihre Entlastung wird zur echten Erholung.
– Vertrauen schenken: Seien Sie im Ernstfall erreichbar, aber gönnen Sie sich Abstand. Für organisatorische Rückfragen sollte eine zweite Kontaktperson verfügbar sein – damit Sie wirklich durchatmen können, ohne ständig erreichbar zu sein.
– Verantwortung heißt auch Pause machen: Sich eine Auszeit zu nehmen, ist kein Zeichen von Schwäche. Ersatzpflege ist eine wichtige Unterstützung für Ihre Gesundheit – und damit auch für die Pflege. Erklären Sie Ihrem Angehörigen, warum das wichtig ist. Oft trifft das auf Verständnis.
Eine gut geplante Ersatzpflege hilft nicht nur Ihnen, sondern auch dem Pflegebedürftigen. Wenn alles gut organisiert ist, läuft die Vertretung reibungslos. So bleibt Ihnen Raum für Erholung und neue Energie für die weitere Pflege.
Haben Sie noch Fragen? In Wilmersdorf ist unser Pflegedienst Pagella jederzeit für Sie da. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung und kompetente Beratung durch unser engagiertes Team. Natürlich können Sie sich auch an die Pflegekasse, örtliche Pflegestützpunkte oder Selbsthilfegruppen wenden. Doch mit Pflegedienst Pagella haben Sie einen zuverlässigen Partner, der Ihnen hilft, Ihre Ressourcen zu schonen und die Pflegearbeit langfristig und nachhaltig zu gestalten.
Nutzen Sie die Ersatzpflege, um sich selbst Pausen zu gönnen und sicherzustellen, dass Sie langfristig mit Freude und Energie für Ihre Lieben da sein können. Denken Sie daran: Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein verantwortungsvolles Handeln gegenüber sich selbst und dem Pflegebedürftigen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Ersatzpflege ist ein unverzichtbares Instrument, um Ihre häusliche Pflege in Wilmersdorf – und bundesweit – aufrechtzuerhalten. Sie bietet sowohl eine zeitliche als auch finanzielle Entlastung, wann immer Sie eine Pause benötigen oder unvorhergesehen ausfallen. Die Reformen 2025 haben diese Leistung weiter gestärkt. Wir von Pflegedienst Pagella unterstützen Sie dabei, diese Hilfe optimal in Anspruch zu nehmen. Planen Sie Ihre Pausen, informieren Sie sich über Ihre Rechte und sorgen Sie frühzeitig für eine zuverlässige Ersatzpflege, um die Gesundheit und Pflegequalität für Sie und Ihre Angehörigen langfristig zu sichern.
Häufige Fragen zur Ersatzpflege
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ersatzpflege, die uns aus Wilmersdorf erreichen. Unser Ziel: Ihnen Klarheit verschaffen und mögliche Unsicherheiten aus dem Weg räumen.
Worin liegt der Unterschied zwischen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist für stationäre Versorgung gedacht, meist in Pflegeheimen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Ersatzpflege erfolgt hingegen zu Hause oder durch ambulante Dienste, wenn pflegende Angehörige pausieren. Die Dauer war unterschiedlich (6 vs. 8 Wochen), wird aber ab Juli 2025 angeglichen. Beide Leistungen haben getrennte Budgets, können aber flexibel miteinander kombiniert werden.
Kann man Ersatzpflege mit Kurzzeitpflege verbinden?
Ja, beide Leistungen lassen sich flexibel im Jahr kombinieren – sowohl zeitlich als auch finanziell. Die 1.685 € für Ersatzpflege können bei Bedarf um bis zu 843 € aus dem Kurzzeitpflege-Budget erhöht werden. Umgekehrt genauso. Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt ein gemeinsames Jahresbudget diese Übergangsregelung. Wichtig zu wissen: Die Vorpflegezeit gilt nur für Ersatzpflege – Kurzzeitpflege ist sofort nutzbar und kann in dringenden Fällen auch die Lücke zu Jahresbeginn schließen.
Wie flexibel ist die Nutzung von Ersatzpflege im Jahresverlauf?
Nein, Ersatzpflege lässt sich flexibel nutzen. Sie müssen die Zeit nicht am Stück nehmen – auch einzelne Tage oder Stunden sind möglich. Wichtig ist, dass Sie die maximal erlaubten 42 Tage pro Jahr nicht überschreiten (ab Juli 2025: 56 Tage).
Ist Ersatzpflege auch stundenweise möglich – etwa für Termine?
Ja, Ersatzpflege kann flexibel eingesetzt werden – auch für einzelne Stunden. Wichtig ist: Solange Sie pro Tag weniger als 8 Stunden abwesend sind, zählt es nicht als voller Tag, und das Pflegegeld wird nicht reduziert.
Ist Ersatzpflege wirklich kostenlos für pflegende Angehörige?
Nein, direkte Kosten entstehen Ihnen nur, wenn das Budget überschritten wird. Bis zur Obergrenze (z. B. 1.685 €) übernimmt die Pflegekasse die Ersatzpflege komplett. Höhere Ausgaben müssen selbst getragen oder über Kurzzeitpflege-Budget ausgeglichen werden. Bei Pflege in Heimen zahlen Sie Unterkunft/Verpflegung selbst (~30–50 €/Tag). Wichtig: Die Leistung ist im Kern kostenfrei, aber bei aufwendigerer Pflege oder stationärer Betreuung können Zusatzkosten entstehen.
Was hat sich 2025 bei der Ersatzpflege geändert?
Ab 2025 gibt es bedeutende Änderungen: Der Erstattungsbetrag für Ersatzpflege wurde zum 1. Januar auf 1.685 € erhöht, der Kurzzeitpflegeanteil auf 843 €. Ab Juli 2025 wird die maximale Dauer auf 8 Wochen ausgedehnt, und die 6-Monats-Vorpflegezeit entfällt. Zudem gibt es ab Juli einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege, was die Nutzung deutlich vereinfacht und ausweitet.
Wie oft im Jahr kann ich Ersatzpflege beantragen?
Ja, Sie können jede Verhinderung einzeln anmelden. Es ist nicht so, dass man nur einen Antrag pro Jahr stellen darf. Viele Kassen handhaben es pragmatisch: Sie können formlos mitteilen, wann Sie die nächste Ersatzpflege brauchen. Solange Sie im Budget/Tage-Limit sind, wird das bewilligt. Manche pflegende Personen planen sogar im Voraus das Jahr und teilen der Kasse mit: „Ich plane im Juni 1 Woche, im September 1 Woche Ersatzpflege zu nutzen.“ Das ist kein Muss, aber so hat die Kasse eine Info. Letztlich wird aber jede Ersatzpflegeleistung separat abgerechnet – wichtig ist nur, dass Sie die Belege pro Ereignis einreichen.
Wie kann ich die passende Ersatzpflege für Ersatzpflege organisieren?
Ja, in Wilmersdorf gibt es zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten. Die Pflegestützpunkte oder der Sozialdienst im Krankenhaus sind erste Anlaufstellen. Auch Ihre Pflegekasse bietet kostenlose Beratung an, die Ihnen hilft, geeignete Ersatzpflege zu finden. Es gibt auch Online-Datenbanken wie die Pflegeberatung Wilmersdorf, die Informationen zu freien Kurzzeitpflege-Plätzen oder Pflegediensten bereitstellt.
Wird die Ersatzpflege auf die Pflegezeit angerechnet?
Es gibt einen Unterschied: Auf Ihre Pflegezeit für Rente oder ähnliche Zwecke hat Ersatzpflege keinen Einfluss – Sie gelten weiterhin als Pflegeperson und erhalten Rentenbeiträge, falls Sie Pflege ab Grad 2 leisten. Aber Ersatzpflege wird auf die jährlichen 42 Tage angerechnet, was auch so vorgesehen ist. Der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person bleibt dabei jedoch gleich.
Kann ich meine Auszeit während Ersatzpflege im Ausland verbringen?
Ja, als pflegende Person dürfen Sie ins Ausland reisen, während Sie Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Ersatzpflege ist an die pflegebedürftige Person gebunden, die in Deutschland bleiben muss, aber Ihr Aufenthalt ist flexibel. Sie sollten nur sicherstellen, dass Sie für Notfälle telefonisch erreichbar sind. Sollte die pflegebedürftige Person mit ins Ausland reisen, handelt es sich um einen Sonderfall – die Pflege dort wird nicht als Ersatzpflege anerkannt, sondern zählt unter Auslandspflege.