Ersatzpflege Schöneberg – Ihr umfangreicher Ratgeber für pflegende Angehörige
Die tägliche Pflege eines Familienmitglieds bringt große Verantwortung mit sich. Umso wichtiger ist es, auch an sich selbst zu denken. Die Ersatzpflege bietet Angehörigen in Schöneberg eine wertvolle Möglichkeit, neue Energie zu tanken, während ihre Liebsten bestens versorgt werden.
Unser Ratgeber gibt Ihnen einen umfassenden Überblick zur Ersatzpflege – inklusive Anspruchsvoraussetzungen, Leistungen, Antragstellung und Neuerungen im Jahr 2025. Wir möchten pflegenden Angehörigen in Schöneberg Orientierung geben, damit sie diese Entlastung bestmöglich für sich nutzen können.
Was bedeutet Ersatzpflege konkret? Die Ersatzpflege – auch als Ersatz- oder Urlaubspflege bekannt – ist Teil der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie kommt zum Einsatz, wenn pflegende Angehörige vorübergehend nicht zur Verfügung stehen. Sei es wegen Erholung, Krankheit oder anderen Verpflichtungen – die Pflege Ihrer Liebsten ist weiterhin gesichert.
Wenn Sie einmal ausfallen, sorgt die Pflegekasse dafür, dass die Versorgung weiterläuft – durch eine Ersatzpflegeperson oder einen Pflegedienst. Die Ersatzpflege funktioniert wie eine Vertretung bei Abwesenheit im Job. Und das Beste: In Schöneberg haben Sie Anspruch auf bis zu 6 Wochen pro Jahr.
Ob einige Stunden, Tage oder Wochen: Ersatzpflege lässt sich ganz flexibel einsetzen. Sie ersetzt die Pflege nicht dauerhaft, sondern überbrückt eine temporäre Verhinderung. Danach übernehmen Sie wieder. Während Ihrer Auszeit sichern Pflegedienste oder Angehörige die Versorgung. Das Ziel: Ihre Entlastung ohne Qualitätseinbußen. Ersatzpflege hilft, wenn Pflegepersonen mal eine Pause einlegen müssen.
Sie schützt pflegende Angehörige vor Überlastung und stellt sicher, dass die Pflege auch bei Ausfällen weitergeführt wird. Im nächsten Abschnitt zeigen wir, wer auf diese Leistung zugreifen kann.
Wer genau darf Ersatzpflege nutzen?
Nicht jede Pflegesituation qualifiziert automatisch für Ersatzpflege. Die Pflegeversicherung hat einige Voraussetzungen definiert, die erfüllt sein müssen, damit Sie die Leistung in Anspruch nehmen können.
– Pflegegrad 2 oder höher: Für den Anspruch auf Ersatzpflege ist mindestens Pflegegrad 2 notwendig. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf diese Leistung, sondern auf andere Unterstützungsangebote.
– Sechs Monate häusliche Pflege vorab: Um Ersatzpflege beantragen zu können, musste bisher eine pflegebedürftige Person bereits mindestens sechs Monate zuhause betreut worden sein. Diese Voraussetzung fällt jedoch ab Juli 2025 weg. Ab dann kann Ersatzpflege sofort nach Erhalt des Pflegegrads in Anspruch genommen werden – ideal für frisch eingestiegene Pflegepersonen.
– Pflege durch Angehörige oder Nahestehende: Sie haben Anspruch auf Ersatzpflege, wenn die Betreuung hauptsächlich unentgeltlich durch eine private Pflegeperson erfolgt. Das kann ein Familienmitglied, Partner oder enger Freund sein. Wichtig ist, dass Sie offiziell als Pflegeperson bei der Pflegekasse registriert sind – meist passiert das bei der Beantragung des Pflegegrads. Nur dann ist eine Kostenerstattung möglich.
– Kein stationärer Aufenthalt: Die Ersatzpflege richtet sich an Personen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Bewohner eines Pflegeheims (Pflegegrad 2-5) haben keinen Anspruch, da Auszeiten dort intern geregelt sind und andere Leistungen gelten.
Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie als pflegende Angehörige*r Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse stellt ein bestimmtes Budget zur Verfügung, mit dem eine Vertretung bezahlt wird. Beispiel: Frau M. betreut ihren Vater (Pflegegrad 3) seit einem Jahr in Schöneberg.
Frau M. ist als Pflegeperson gemeldet und erfüllt die Vorpflegezeit. Für ihren geplanten Urlaub im Sommer darf sie Ersatzpflege in Anspruch nehmen – etwa durch eine bezahlte Vertretung im Umfeld oder einen ambulanten Dienst. Ihre Pflegekasse übernimmt die entstehenden Kosten.
Ersatzpflege – Zeitliche und finanzielle Unterstützung (2025) Wer Angehörige pflegt, kann mit der Ersatzpflege begrenzte Auszeiten finanzieren. Die Leistung deckt Kosten bis zu einem festgelegten Rahmen ab. Die aktuellen Werte für 2025 finden Sie hier:
Maximale Dauer: Aktuell umfasst Ersatzpflege bis zu 42 Tage jährlich – ab 1. Juli 2025 sogar 56 Tage. Diese Zeit steht Ihnen flexibel zur Verfügung und kann je nach Bedarf tageweise oder stundenweise über das Jahr verteilt werden:
– Nutzen Sie z. B. 2 Wochen Verhinderung am Stück, stehen Ihnen für das restliche Jahr noch 28 Tage zur Verfügung.
– Stundenweise Verhinderungspflege ist erlaubt: Wenn Sie z. B. mittwochs vormittags 4 Stunden Entlastung brauchen, wird das nicht als ganzer Tag angerechnet, sofern die Pflegeperson unter 8 Stunden verhindert ist. Das ist besonders praktisch für kurze Auszeiten oder regelmäßige Termine.
– Nutzen Sie die Ersatzpflege an einzelnen Tagen voll (also länger als 8 Stunden), zählt jeder solche Tag als 1 von den 42 (bzw. 56) Tagen.
Mit dem Jahreswechsel 2025 wurde das Budget für Ersatzpflege auf 1.685 Euro erhöht. Zusätzlich darf die Hälfte des Kurzzeitpflege-Budgets – bis zu 843 Euro – umgewidmet werden. Insgesamt stehen somit maximal 2.528 Euro pro Jahr zur Verfügung.
Ab Juli 2025 gilt ein einheitliches Budget von 3.539 Euro für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege zusammen. Wie Sie die Summe aufteilen, bleibt Ihnen überlassen – Hauptsache, Sie überschreiten den Gesamtbetrag nicht. Die derzeitige Umwidmung bleibt bis dahin bestehen.
Pflegegeld während Ersatzpflege: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht voll gezahlt, sondern zu 50 Prozent. Dieser Betrag wird bis zu sechs Wochen pro Jahr weiterhin überwiesen – abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person.
Damit wird anerkannt, dass Pflegepersonen meist unentgeltlich arbeiten. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 sind es monatlich 599 €. Während einer zweiwöchigen Ersatzpflege werden rund 299,50 € gezahlt. Wichtig: Bei Vertretungen unter 8 Stunden täglich erfolgt keine Kürzung – das volle Pflegegeld bleibt.
Mit der neuen Regelung ab Juli 2025 gilt: Das Pflegegeld wird bis zu 8 Wochen halb weitergezahlt, zusätzlich gibt es den vollen Satz für den ersten und letzten Verhinderungstag. Damit bleibt Ihre finanzielle Absicherung erhalten. Doch wer kann die Ersatzpflege übernehmen?
Die Ersatzpflege kann grundsätzlich von vielen übernommen werden: ambulante Dienste, vertraute Personen aus dem Umfeld oder Angehörige. Aber: Die Pflegekasse unterscheidet bei der Erstattung je nach Verhältnis zur pflegebedürftigen Person.
– Pflegedienst oder entfernter Bekannter: Wird die Pflege durch Dritte ohne enge familiäre Bindung übernommen, zahlt die Pflegekasse den Maximalbetrag von 1.685 €. Das betrifft z. B. Nachbarn, Freunde oder entferntere Verwandte.
– Nahe Angehörige als Pflegevertretung: Springt hingegen z.B. Ihre Schwester, Ihr erwachsenes Kind oder Enkelkind ein (also Verwandte bis zum 2. Grad oder Haushaltsangehörige), wird die Leistung auf den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Warum? Die Idee dahinter ist, dass Ersatzpflege ursprünglich gedacht war, um externe Hilfe zu finanzieren. Pflegt ein naher Angehöriger, der es normalerweise unentgeltlich tun würde, so will die Kasse nicht mehr zahlen als hätte er Pflegegeld bezogen. Konkret: Bei Pflegegrad 2 (Pflegegeld 347 €) wären das 520,50 € als Limit für Aufwandsentschädigung. Aber: zusätzlich erstattungsfähig sind in diesem Fall notwendige Ausgaben der Pflegeperson, z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bis zur oben genannten Maximalgrenze (1685/2528 €). In der Praxis können also auch nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen, bekommen aber eher ihre Unkosten erstattet als einen Lohn in Höhe eines Pflegedienstes. Diese Regel soll Missbrauch verhindern, hat aber in echten Familienfällen wenig Relevanz, da meist sowieso externe Dienste in Anspruch genommen werden für die Ersatzpflege.
– Wird die Ersatzpflege in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt (z. B. zwei Wochen Heimaufenthalt während Ihres Urlaubs), übernimmt die Pflegekasse nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung müssen privat gezahlt werden – so wie bei der Kurzzeitpflege.
Zusammengefasst: Ersatzpflege bietet Ihnen zeitliche und finanzielle Entlastung, wenn Sie als Pflegeperson eine Pause brauchen. Mit geschickter Planung lassen sich Budget und maximale Dauer voll nutzen. Wenn der Bedarf darüber hinausgeht, ist auch die Kombination mit Kurzzeitpflege möglich – dazu später mehr.
Verhinderungspflege beantragen
In Schöneberg – so funktioniert’s in der Praxis. Die Theorie ist hilfreich, doch wie setzt man sie um? Zum Glück ist die Antragstellung meist nicht kompliziert. Diese Schritte führen Sie zum Ziel:
1. Informieren Sie Ihre Kasse möglichst früh: Sobald klar ist, dass Sie Ersatzpflege benötigen, melden Sie sich bei Ihrer Pflegekasse. Diese stellt häufig ein Formular bereit, das Sie in Schöneberg online finden oder postalisch anfordern können. Online-Anträge sind ebenfalls möglich. Auch ein formloser Antrag – z. B. telefonisch mit schriftlicher Bestätigung – ist zulässig.
2. Daten und Zeitraum angeben: Im Antrag müssen Sie angeben, für wen (Name, Versichertennummer der pflegebedürftigen Person) und durch wen die Pflegevertretung übernommen wird, sowie wann und wie lange die Verhinderung stattfinden soll. Beispiel: „Pflegeperson: Anna X (Tochter) ist vom 10.08. bis 24.08.2025 in Urlaub. Ersatzpflege durch Pflegedienst Y täglich 8-17 Uhr.“
3. Abrechnung klären: Oft zahlen Sie die Ersatzpflege vor und reichen Quittungen oder Rechnungen später ein. Der PAGELLA Pflegedienst kann ggf. direkt mit der Kasse abrechnen. Wichtig: Dokumentieren Sie alle Kosten – z. B. Pflegeleistungen, Fahrtkosten oder Vergütung für Nachbarschaftshilfe.
4. Fristen einhalten: Der Antrag auf Ersatzpflege kann zwar rückwirkend gestellt werden, aber nur innerhalb desselben Jahres. Je früher Sie sich melden, desto besser. Vor allem bei direkter Abrechnung mit einem Pflegedienst ist eine frühzeitige Info an die Pflegekasse empfehlenswert.
5. Pflegestützpunkte beraten Sie: In Schöneberg gibt es viele Stellen, die sich mit Ersatzpflege auskennen und Ihnen beim Antrag helfen. Nutzen Sie die kostenlose Beratung – sie hilft, Formulare korrekt auszufüllen und informiert über weitere Ansprüche.
6. Warten auf den Bescheid: Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, prüft die Pflegekasse alle Unterlagen. In der Regel erfolgt eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kosten werden dann entweder an Sie ausgezahlt oder direkt abgerechnet – z. B. über den Pflegedienst.
Hinweis: Für den Antrag reicht es, wenn Sie zunächst nur den Zeitraum und die Art der Ersatzpflege nennen. Die genaue Person und die Abrechnung können nachgereicht werden. Entscheidend ist, dass Sie den Anspruch rechtzeitig anmelden.
Praxis-Tipp: Viele Angehörige in Schöneberg fragen sich, ob sie Ersatzpflege überhaupt in Anspruch nehmen dürfen – oder ob es zu aufwendig ist. Die Antwort ist klar: Ja, Sie dürfen und sollen! Diese Entlastung ist Teil Ihrer Rechte. Die Antragstellung ist meist unkompliziert, und wenn doch Fragen auftauchen, helfen Beratungsstellen oder Ihr Pflegedienst gern weiter.
Während der Ersatzpflege: Was Sie während der Vertretung beachten sollten
Bei der Ersatzpflege zählt nicht nur das Geld – auch der Ablauf muss stimmen. Damit sich alle Beteiligten wohlfühlen, braucht es etwas Vorbereitung. Hier ein paar Tipps, worauf Sie in Schöneberg besonders achten sollten, wenn Sie die Vertretung regeln:
– Vertretung einführen: Wird die Pflegevertretung von einer Privatperson übernommen, sollten Sie diese sorgfältig einarbeiten. Ein Probetag, klare Anleitungen und ein Notfallplan helfen, die Zeit Ihrer Abwesenheit gut zu überbrücken.
– Alles griffbereit: Vor Ihrer Abwesenheit sollten Sie Medikamente, Versicherungsdaten und Kontaktlisten bereitlegen. Übergeben Sie die Unterlagen an die Pflegevertretung. Pflegedienste oder Einrichtungen gehen diese Punkte mit Ihnen durch.
– Genügend Materialien bereitstellen: Medikamente, Pflegehilfsmittel und Verbrauchsartikel wie Windeln oder Kompressen sollten in ausreichender Menge vorhanden sein. Die Ersatzpflege sollte nichts erst besorgen müssen.
– Pflegegeld prüfen: Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld halbiert, wenn die Abwesenheit täglich mehr als 8 Stunden beträgt. Überprüfen Sie im Nachgang die Abrechnung – falls etwas falsch berechnet wurde, können Sie Einspruch einlegen. Bei stundenweiser Vertretung empfiehlt sich eine eigene Dokumentation.
– Wenn Ihr Angehöriger in Kurzzeitpflege geht, besuchen Sie das Heim vorher gemeinsam. Viele Häuser in Schöneberg bieten Probetage an, um die Eingewöhnung zu erleichtern. Teilen Sie kleine Gewohnheiten mit dem Team – das schafft Vertrauen, und Sie können Ihre Auszeit beruhigter antreten.
– Kontakt im Notfall: Geben Sie Ihre Erreichbarkeit an – idealerweise für dringende Fälle. Für kleinere Rückfragen sollte eine andere Person aus dem Umfeld einspringen. So bleibt Ihre Auszeit geschützt, ohne dass im Notfall etwas schiefläuft.
– Gefühl von Schuld vermeiden: Viele Pflegepersonen haben ein schlechtes Gewissen, wenn sie die Pflege „abgeben“. Denken Sie immer daran: Nur wer selbst gesund und erholt ist, kann gut pflegen. Ersatzpflege ist also keine „Laune“, sondern ein wichtiger Teil Ihrer Pflegestrategie. Machen Sie sich das bewusst und kommunizieren Sie offen mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, warum Sie diese Auszeit nehmen. Meistens haben die Pflegebedürftigen sogar ein Interesse daran, dass es Ihnen gut geht und sind mit der Regelung einverstanden.
Wenn Sie diese Hinweise berücksichtigen, schaffen Sie die besten Voraussetzungen für eine entspannte und gut organisierte Ersatzpflege. Gute Vorbereitung gibt Sicherheit – für Sie und alle Beteiligten. So können Sie Ihre Auszeit wirklich nutzen und neue Kraft tanken.
Haben Sie noch Fragen? In Schöneberg ist unser Pflegedienst Pagella jederzeit für Sie da. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung und kompetente Beratung durch unser engagiertes Team. Natürlich können Sie sich auch an die Pflegekasse, örtliche Pflegestützpunkte oder Selbsthilfegruppen wenden. Doch mit Pflegedienst Pagella haben Sie einen zuverlässigen Partner, der Ihnen hilft, Ihre Ressourcen zu schonen und die Pflegearbeit langfristig und nachhaltig zu gestalten.
Nutzen Sie die Ersatzpflege, um sich selbst Pausen zu gönnen und sicherzustellen, dass Sie langfristig mit Freude und Energie für Ihre Lieben da sein können. Denken Sie daran: Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein verantwortungsvolles Handeln gegenüber sich selbst und dem Pflegebedürftigen.
Fazit: Die Ersatzpflege ist ein wesentliches Werkzeug, um Ihre häusliche Pflege in Schöneberg und ganz Deutschland zu gewährleisten. Sie verschafft Ihnen nicht nur zeitliche Erleichterung, sondern auch finanzielle Entlastung, wann immer Sie eine Pause brauchen oder ausfallen. Mit den Reformen 2025 wurde die Leistung weiter verbessert. Unser Pflegedienst Pagella hilft Ihnen dabei, diese Leistung bestmöglich zu nutzen. Planen Sie Ihre Erholungsphasen, informieren Sie sich über Ihre Ansprüche und sorgen Sie rechtzeitig für eine verlässliche Ersatzpflege, damit Ihre Gesundheit und die Betreuung Ihres Angehörigen bestens gesichert sind.
Was Angehörige zur Ersatzpflege oft wissen möchten
Viele Angehörige aus Schöneberg stellen ähnliche Fragen zur Ersatzpflege. Wir haben die häufigsten gesammelt und geben Ihnen hier kompakte, verständliche Antworten darauf – für mehr Orientierung im Pflegealltag.
Wie kann man Ersatzpflege von Kurzzeitpflege abgrenzen?
Die Kurzzeitpflege ist ebenfalls eine Entlastungsleistung, unterscheidet sich aber darin, dass sie in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) stattfindet und meistens längere Zeit (bis zu 8 Wochen) am Stück genutzt wird, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Ersatzpflege dagegen kann auch zu Hause durch eine andere Person erfolgen. Zeitlich war sie bisher 6 Wochen begrenzt (Kurzzeitpflege 8 Wochen), was ab Juli 2025 angeglichen wird. Finanziell sind die Budgets getrennt, können sich aber gegenseitig ergänzen. Einfach gesagt: Kurzzeitpflege = vorübergehende stationäre Pflege, Ersatzpflege = Ersatzpflege zu Hause oder ambulant, wenn die private Pflegeperson ausfällt.
Kann man Ersatzpflege mit Kurzzeitpflege verbinden?
Ja, Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können kombiniert werden – das gilt sowohl für die Dauer als auch für die Kosten. Wird eine der beiden Leistungen ausgeschöpft, kann die andere ergänzend helfen. Ab Juli 2025 wird alles noch einfacher: Dann gibt es ein gemeinsames Budget, das frei aufgeteilt werden kann. Bis dahin gilt: Budgets dürfen teilweise übertragen werden, und Kurzzeitpflege ist auch ohne Vorpflegezeit nutzbar – etwa in Notlagen.
Darf ich Ersatzpflege aufteilen oder muss ich alles am Stück nehmen?
Nein, die Leistung kann flexibel in Anspruch genommen werden. Ob ein Tag, mehrere Tage oder ein paar Stunden – alles ist erlaubt, solange Sie innerhalb der vorgesehenen 6 Wochen bleiben (bald 8 Wochen ab Juli 2025).
Darf ich Ersatzpflege nur tageweise oder auch stundenweise nutzen?
Ja, Ersatzpflege kann flexibel eingesetzt werden – auch für einzelne Stunden. Wichtig ist: Solange Sie pro Tag weniger als 8 Stunden abwesend sind, zählt es nicht als voller Tag, und das Pflegegeld wird nicht reduziert.
Fallen bei der Inanspruchnahme von Ersatzpflege Kosten an?
Die Nutzung von Ersatzpflege ist an sich kostenfrei – solange Sie im vorgesehenen Budget bleiben. Wenn die Ersatzpflege aber teurer ist als die von der Kasse übernommenen Beträge, müssen Sie den Rest privat zahlen oder mit Kurzzeitpflegebudget ergänzen. Auch bei stationärer Pflege können Kosten für Unterkunft und Essen anfallen (~30–50 € täglich). Die Pflegeversicherung deckt nur die eigentlichen Pflegekosten – alles darüber hinaus sollten Sie selbst im Blick behalten.
Wie verändert sich Ersatzpflege ab 2025?
Ab 2025 gibt es bedeutende Änderungen: Der Erstattungsbetrag für Ersatzpflege wurde zum 1. Januar auf 1.685 € erhöht, der Kurzzeitpflegeanteil auf 843 €. Ab Juli 2025 wird die maximale Dauer auf 8 Wochen ausgedehnt, und die 6-Monats-Vorpflegezeit entfällt. Zudem gibt es ab Juli einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege, was die Nutzung deutlich vereinfacht und ausweitet.
Darf ich Ersatzpflege mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen?
Ja, Sie dürfen Ersatzpflege mehrfach im Jahr nutzen. Es ist nicht auf einen Antrag pro Jahr begrenzt. Die meisten Pflegekassen handhaben das pragmatisch und ermöglichen es, formlos mitzuteilen, wann Ersatzpflege benötigt wird. Manche Pflegepersonen informieren die Kasse auch im Voraus über geplante Zeiträume, z. B. „1 Woche im Juni, 1 Woche im September“. Dies ist jedoch nicht notwendig – jede Ersatzpflege wird separat abgerechnet und Belege müssen für jedes Ereignis eingereicht werden.
Gibt es Unterstützung, um eine passende Ersatzpflege zu finden?
Ja, die gibt es. In Schöneberg können Sie sich an die Pflegestützpunkte oder den Sozialdienst im Krankenhaus (falls relevant) wenden. Auch die Pflegeberatung Ihrer Kasse hilft weiter. Sie haben übrigens einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie Pflegeberatung. Diese Stellen können Ihnen z.B. eine Liste von zugelassenen Pflegediensten geben, die Ersatzpflege anbieten, oder freie Kurzzeitpflege-Plätze recherchieren. Es gibt zudem Datenbanken: Die Pflegeberatung Schöneberg (oft online verfügbar) zeigt Einrichtungen für Kurzzeit- und Ersatzpflege. Zögern Sie nicht, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen – gerade wenn eine Verhinderung kurzfristig eintritt (z.B. Sie werden krank), können solche Netzwerke schnell jemanden organisieren.
Gilt die Ersatzpflege als Pflegezeit?
Es gibt zwei Aspekte: Auf Ihre Pflegezeiten für Rentenansprüche oder ähnliches hat Ersatzpflege keinen Einfluss, Sie bleiben weiterhin als Pflegeperson anerkannt. Wenn Sie Pflegezeit oder Rentenbeiträge durch die Pflegekasse erhalten, geht dies auch während der Verhinderung weiter. Allerdings wird die Ersatzpflege auf die jährlichen 42 Tage angerechnet – genau dafür ist sie da. Der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person bleibt davon unberührt.
Kann ich meine Auszeit während Ersatzpflege im Ausland verbringen?
Ja, als pflegende Person dürfen Sie ins Ausland reisen, während Sie Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Ersatzpflege ist an die pflegebedürftige Person gebunden, die in Deutschland bleiben muss, aber Ihr Aufenthalt ist flexibel. Sie sollten nur sicherstellen, dass Sie für Notfälle telefonisch erreichbar sind. Sollte die pflegebedürftige Person mit ins Ausland reisen, handelt es sich um einen Sonderfall – die Pflege dort wird nicht als Ersatzpflege anerkannt, sondern zählt unter Auslandspflege.