Ersatzpflege Lankwitz – Der große Überblick für Angehörige in der Pflege

Die Pflege eines nahen Angehörigen ist eine erfüllende Aufgabe, aber auch sehr anspruchsvoll. Wenn man rund um die Uhr für jemand anderen sorgt, bleiben eigene Bedürfnisse oft auf der Strecke. Genau hier setzt die Ersatzpflege an: Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen in Lankwitz, einmal durchzuatmen, neue Kraft zu schöpfen oder unvorhergesehene Ausfälle zu überbrücken, ohne dass die geliebte pflegebedürftige Person unversorgt bleibt.


In diesem Beitrag erfahren Sie alles zur Ersatzpflege – von den formalen Voraussetzungen über die Leistungen bis hin zur Antragstellung und den Änderungen für das Jahr 2025. Wir unterstützen pflegende Angehörige mit verständlichen Infos und klaren Handlungsempfehlungen.


Ersatzpflege – oftmals auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt – bezeichnet eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, wenn pflegende Angehörige verhindert sind. Gründe dafür gibt es viele: ein geplanter Urlaub, eine eigene Erkrankung oder auch wichtige Termine, die sich nicht verschieben lassen.


Die Ersatzpflege sichert die Versorgung Ihres Angehörigen, wenn Sie verhindert sind. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzperson oder Einrichtung. Ähnlich wie eine Vertretung im Berufsleben springt jemand ein – organisiert und finanziert durch die Pflegeversicherung. Ihnen stehen jährlich 42 Tage zu.


Die Inanspruchnahme kann flexibel erfolgen – tageweise, stundenweise oder über einen längeren Zeitraum. Ersatzpflege ergänzt die häusliche Pflege und ersetzt sie nicht dauerhaft. Nach der Auszeit führen Sie die Pflege wie gewohnt fort. Während Ihrer Abwesenheit wird Ihr Angehöriger durch einen Pflegedienst, eine Ersatzpflegeperson oder in einer Einrichtung professionell betreut. So bleibt die Pflegequalität erhalten. Ersatzpflege ist Ihre Entlastung, wenn Sie mal nicht da sein können.

Sie verhindert, dass pflegende Angehörige sich aufreiben, und stellt sicher, dass Pflegebedürftige trotzdem gut versorgt sind. Im nächsten Abschnitt schauen wir darauf, wer genau Anspruch darauf hat.

Anspruch auf Ersatzpflege besteht nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Ob Sie Anspruch auf Ersatzpflege haben, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Die Pflegeversicherung prüft genau, ob Ihre Situation die Anforderungen erfüllt. Im nächsten Abschnitt klären wir, was dafür nötig ist.


– Pflegegrad 2 oder höher: Voraussetzung für die Ersatzpflege ist, dass die pflegebedürftige Person in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurde. Bei Pflegegrad 1 greifen alternative Leistungen wie der Entlastungsbetrag.

– Sechs Monate VOR der ersten Verhinderung in häuslicher Pflege betreut: Die Pflegekasse verlangt normalerweise, dass die zu pflegende Person bereits seit mindestens 6 Monaten zu Hause von einer privaten Pflegeperson versorgt wurde, bevor erstmalig Ersatzpflege genutzt wird. Diese sogenannte „Vorpflegezeit“ stellt sicher, dass die Leistung für langzeitige Pflegesituationen reserviert ist. Achtung: Ab Juli 2025 entfällt diese 6-Monats-Frist bundesweit! Das heißt, ab diesem Zeitpunkt kann Ersatzpflege sofort ab Pflegegrad-Erteilung genutzt werden. Wenn Sie also frisch in die Rolle der Pflegeperson gekommen sind, müssen Sie ab Mitte 2025 nicht mehr ein halbes Jahr warten.


– Unentgeltliche Pflege durch Angehörige: Anspruch auf Ersatzpflege besteht nur, wenn die Betreuung nicht durch Profis, sondern primär durch Angehörige oder Freunde erfolgt – ohne Bezahlung. Wichtig: Sie müssen bei der Pflegekasse offiziell als Pflegeperson gemeldet sein. Sonst erfolgt im Verhinderungsfall keine Kostenübernahme.


– Kein stationärer Aufenthalt: Die Ersatzpflege richtet sich an Personen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Bewohner eines Pflegeheims (Pflegegrad 2-5) haben keinen Anspruch, da Auszeiten dort intern geregelt sind und andere Leistungen gelten.


Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie als pflegende Angehörige*r Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse stellt ein bestimmtes Budget zur Verfügung, mit dem eine Vertretung bezahlt wird. Beispiel: Frau M. betreut ihren Vater (Pflegegrad 3) seit einem Jahr in Lankwitz.


Da Frau M. bereits über 6 Monate pflegt, ist die Vorpflegezeit erfüllt. Für ihren zweiwöchigen Sommerurlaub kann sie nun Ersatzpflege beantragen – z.B. über einen Pflegedienst oder eine Person aus dem Umfeld. Die Pflegekasse übernimmt die Ausgaben im Rahmen des festgelegten Betrags.


Ersatzpflege – Zeitliche und finanzielle Unterstützung (2025) Wer Angehörige pflegt, kann mit der Ersatzpflege begrenzte Auszeiten finanzieren. Die Leistung deckt Kosten bis zu einem festgelegten Rahmen ab. Die aktuellen Werte für 2025 finden Sie hier:


Maximale Dauer: Pro Kalenderjahr erhalten Sie 42 Tage Ersatzpflege, also insgesamt 6 Wochen Entlastung. Ab dem 1. Juli 2025 steigt dieser Anspruch sogar auf 56 Tage – ein Plus an Flexibilität. Die Tage lassen sich frei einteilen und auch stundenweise nutzen:

– Sie können beispielsweise einmal 2 Wochen am Stück nehmen (14 Tage) und haben dann immer noch 28 Tage übrig.

– Auch stundenweise Ersatzpflege ist möglich: d.h. wenn Sie z.B. jeden Mittwochvormittag 4 Stunden eine Ersatzpflege brauchen (für Termine, Erholung oder Ähnliches), dann gelten diese Tage nicht als volle Verhinderungstage, solange die Vertretung weniger als 8 Stunden am Tag dauert. Das heißt konkret: Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden abwesend, wird kein voller Tag von den 42/56 Tagen abgezogen und das Pflegegeld wird für diesen Tag nicht gekürzt. Stundenweise Inanspruchnahme schmälert also Ihr Tagekonto nicht – das ist ideal für kurze Auszeiten zwischendurch.


– Wird die Ersatzpflege an einem Tag über 8 Stunden in Anspruch genommen, wird dieser Tag voll angerechnet – also als 1 von 42 bzw. 56 Tagen.


Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Ersatzpflege bis zu 1.685 Euro jährlich (Stand 2025). Gegenüber dem Vorjahr wurde der Betrag um 73 Euro angehoben. Zusätzlich können bis zu 843 Euro aus der Kurzzeitpflege umgewidmet werden, sodass insgesamt 2.528 Euro zur Verfügung stehen.


Wichtig zu wissen: Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Budget von 3.539 Euro eingeführt, das für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege gemeinsam gilt. Sie können dann flexibel auf beide Leistungen zugreifen, solange der Gesamtbetrag nicht überschritten wird. Bis dahin bleibt die Umwidmung von 843 Euro wie gehabt möglich.

Pflegegeld während der Ersatzpflege: Pflegen Sie zu Hause, erhalten Sie (bzw. der/die Pflegebedürftige) in der Regel ein Pflegegeld von der Kasse (abhängig vom Pflegegrad). In den Zeiten der Ersatzpflege wird dieses Pflegegeld weitergezahlt, allerdings in Hälfte. Maximal für 6 Wochen pro Jahr bekommen Sie also 50% des Pflegegeldes weiter.


Die Zahlung zu 50 % würdigt den Einsatz pflegender Angehöriger ohne Gehalt. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 erhalten Sie 599 €/Monat. Während 14 Tagen Ersatzpflege beträgt die Zahlung ca. 299,50 €. Achtung: Unter 8 Stunden täglich bleibt das Pflegegeld unangetastet.

Ab Juli 2025, mit Verlängerung auf 8 Wochen, wird das Pflegegeld analog 8 Wochen halbiert weitergezahlt (plus erste und letzte Verhinderungstag voll). Faktisch bleibt für Sie als Pflegeperson also auch finanziell eine Absicherung bestehen, während Sie Pause machen. Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?


Die Ersatzpflege kann grundsätzlich von vielen übernommen werden: ambulante Dienste, vertraute Personen aus dem Umfeld oder Angehörige. Aber: Die Pflegekasse unterscheidet bei der Erstattung je nach Verhältnis zur pflegebedürftigen Person.


– Pflegedienst oder entfernter Bekannter: Wird die Pflege durch Dritte ohne enge familiäre Bindung übernommen, zahlt die Pflegekasse den Maximalbetrag von 1.685 €. Das betrifft z. B. Nachbarn, Freunde oder entferntere Verwandte.


– Nahe Verwandte als Vertretung (z. B. Tochter, Sohn, Enkelkind): Hier gilt ein Limit von 1,5-fachem Pflegegeld als Aufwandsentschädigung. Beispiel: Bei Pflegegrad 2 entspricht das 520,50 €. Extra-Ausgaben wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall werden zusätzlich anerkannt – bis zur Maximalsumme von 1.685 € bzw. 2.528 €. Diese Regel soll Missbrauch vermeiden, spielt in der Praxis aber kaum eine Rolle.


– Wenn die Ersatzpflege in einer teilstationären Einrichtung stattfindet, z. B. bei kurzfristigem Heimaufenthalt, übernimmt die Kasse nur Pflege- und Betreuungskosten. Unterkunft und Verpflegung zahlen Sie selbst. Diese Regelung entspricht der bei der Kurzzeitpflege.


Ersatzpflege bietet eine flexible Möglichkeit zur Entlastung im Pflegealltag. Wenn Sie vorausschauend planen, können Sie das volle Budget und die 42 Tage ausschöpfen. Sollte mehr nötig sein – etwa bei längerer Abwesenheit –, lässt sich Ersatzpflege mit Kurzzeitpflege kombinieren. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Verhinderungspflege anfordern – so geht’s

So in Lankwitz: Theorie ist das eine, aber wie sieht die Umsetzung aus? Die gute Nachricht: Der Antrag ist meist einfach. Mit diesen Schritten gelingt es reibungslos:


1. Informieren Sie Ihre Kasse möglichst früh: Sobald klar ist, dass Sie Ersatzpflege benötigen, melden Sie sich bei Ihrer Pflegekasse. Diese stellt häufig ein Formular bereit, das Sie in Lankwitz online finden oder postalisch anfordern können. Online-Anträge sind ebenfalls möglich. Auch ein formloser Antrag – z. B. telefonisch mit schriftlicher Bestätigung – ist zulässig.


2. Wer, wann und wie lange? Im Antrag müssen Sie die pflegebedürftige Person mit Versichertennummer nennen, die Verhinderungsdauer angeben und wer die Pflege übernimmt. Beispiel: „Anna X (Tochter) verhindert vom 10.08. bis 24.08.2025, Pflege durch Pflegedienst Y von 8–17 Uhr.“


3. Nachweise einreichen: In vielen Fällen müssen Sie die Ersatzpflege zunächst selbst bezahlen und später mit Rechnungen oder Quittungen bei der Pflegekasse abrechnen. Prüfen Sie, ob z. B. der PAGELLA Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnet. Wichtig: Sammeln Sie alle Belege – etwa über erbrachte Stunden oder gezahlte Fahrtkosten.


4. Rückwirkend möglich, aber besser früh: Sie dürfen Ersatzpflege nachträglich beantragen – allerdings nur im laufenden Jahr. Viele Pflegekassen erwarten eine vorherige Info, besonders bei direkter Abrechnung mit einem Anbieter. Tipp: Ein kurzer Anruf bei der Kasse schafft schnell Klarheit.


5. Pflegestützpunkte beraten Sie: In Lankwitz gibt es viele Stellen, die sich mit Ersatzpflege auskennen und Ihnen beim Antrag helfen. Nutzen Sie die kostenlose Beratung – sie hilft, Formulare korrekt auszufüllen und informiert über weitere Ansprüche.

6. Bescheid abwarten: Nach Einreichen der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid von der Pflegekasse, ob die Leistung bewilligt wird (in aller Regel: ja, wenn Voraussetzungen erfüllt). Die Erstattung erfolgt entweder durch Überweisung an Sie oder durch direkte Kostendeckung (wenn z.B. Pflegedienst direkt abrechnet, bekommen Sie eine Abrechnungskopie).


Wichtig zu wissen: Der Antrag muss nicht vollständig sein, um gültig zu sein. Geben Sie grob an, wann und wie die Ersatzpflege stattfinden soll – die genaue Pflegeperson und Rechnung können später ergänzt werden.


Praxis-Tipp: Zögern Sie nicht, Ersatzpflege zu beantragen – gerade in Lankwitz nutzen viele diese Möglichkeit zu selten. Dabei ist die Leistung kein Geschenk, sondern Teil Ihrer Absicherung. Der Weg dorthin ist nicht kompliziert, und bei Fragen stehen Ihnen sowohl Beratungsstellen als auch Ihr Pflegedienst zur Seite.


Während der Ersatzpflege: So läuft die Ersatzpflege in der Praxis ab


Geht es um Ersatzpflege, spielen nicht nur die Formalitäten eine Rolle. Auch praktische Fragen sollten gut durchdacht sein. Hier finden Sie Hinweise, worauf es in Lankwitz ankommt, wenn eine Ersatzpflege bevorsteht:


– Privatperson einweisen: Soll ein Freund, Nachbar oder entfernter Angehöriger übernehmen, machen Sie ihn mit allem vertraut. Ein Probetag, ein schriftlicher Pflegeablauf und Hinweise zu Medikamenten schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.


– Infos & Dokumente zusammenstellen: Bereiten Sie eine Mappe mit allen wichtigen Unterlagen vor – Medikamentenliste, Versichertenkarte, Notfallkontakte. Diese sollten Sie der Ersatzpflegeperson oder dem Dienst vor Ihrer Abreise übergeben.


– Vorräte prüfen: Achten Sie darauf, dass während Ihrer Abwesenheit ausreichend Medikamente, Hilfsmittel und Pflegebedarf vorhanden sind. Die Vertretung sollte alles zur Hand haben – von der Tablette bis zum Verbandsmaterial.

– Pflegegeld-Bezug dokumentieren: Da das Pflegegeld während Ersatzpflege halbiert weitergezahlt wird (bei >8h/Tag Abwesenheit), kontrollieren Sie später die Abrechnung der Pflegekasse. Normalerweise läuft das automatisch. Sollte versehentlich zu viel gekürzt worden sein, können Sie widersprechen. Bei stundenweiser Pflege am Tag merkt die Kasse oft gar nichts, aber dokumentieren Sie für sich, an welchen Tagen <8h Regel galt, falls Fragen auftauchen.


– Wenn Ihr Angehöriger in Kurzzeitpflege geht, besuchen Sie das Heim vorher gemeinsam. Viele Häuser in Lankwitz bieten Probetage an, um die Eingewöhnung zu erleichtern. Teilen Sie kleine Gewohnheiten mit dem Team – das schafft Vertrauen, und Sie können Ihre Auszeit beruhigter antreten.


– Erreichbar bleiben – aber mit Abstand: Teilen Sie Ihre Kontaktdaten für Notfälle mit. Für Alltagsfragen können Sie eine andere Vertrauensperson benennen. Das schafft Sicherheit für die Vertretung und echte Entlastung für Sie.


– Kein schlechtes Gewissen: Es ist völlig normal, bei einer Auszeit gemischte Gefühle zu haben. Doch bedenken Sie: Ihre Erholung ist wichtig, um langfristig für andere da zu sein. Ersatzpflege hilft genau dabei. Sprechen Sie offen mit Ihrem Angehörigen – oft ist Verständnis und Zustimmung größer als erwartet.


Die Ersatzpflege ist dann besonders wertvoll, wenn sie gut vorbereitet ist. Mit den richtigen Schritten und klarer Kommunikation wird sie für alle Beteiligten zur echten Entlastung – damit Sie Ihre Pause wirklich genießen können.


Haben Sie Fragen? Unser Pflegedienst Pagella in Lankwitz hilft Ihnen gerne weiter. Neben professioneller Unterstützung bieten wir auch kompetente Beratung und Betreuung durch unser engagiertes Team. Selbstverständlich können Sie sich auch an die Pflegekasse, lokale Pflegestützpunkte oder Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige wenden. Doch mit Pflegedienst Pagella haben Sie einen vertrauenswürdigen Partner an Ihrer Seite, der Ihnen hilft, Ihre Kräfte zu bewahren und Ihre Pflegearbeit nachhaltig zu gestalten.

Nutzen Sie die Ersatzpflege, um sich selbst Pausen zu gönnen und sicherzustellen, dass Sie langfristig mit Freude und Energie für Ihre Lieben da sein können. Denken Sie daran: Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein verantwortungsvolles Handeln gegenüber sich selbst und dem Pflegebedürftigen.



Fazit: Mit der Ersatzpflege haben Sie ein kraftvolles Werkzeug an der Hand, um die Pflege in Lankwitz – und in ganz Deutschland – kontinuierlich zu gewährleisten. Sie sorgt für notwendige zeitliche Entlastung und hilft finanziell, wenn Sie eine Auszeit brauchen oder ausfallen. Die Reformen 2025 haben die Unterstützung noch weiter verbessert. Wir von Pflegedienst Pagella stehen Ihnen zur Seite, um diese Unterstützung optimal zu nutzen. Planen Sie Ihre Erholung, kennen Sie Ihre Ansprüche und sorgen Sie frühzeitig für eine qualifizierte Ersatzpflege – so bleibt sowohl Ihre eigene Gesundheit als auch die Pflege Ihres Angehörigen bestens gesichert.

Häufige Fragen zur Ersatzpflege

Im Folgenden beantworten wir einige häufig gestellte Fragen, die pflegende Angehörige in Lankwitz rund um die Ersatzpflege haben. Diese FAQ sollen noch offene Punkte klären und Ihnen helfen, das Thema vollends zu durchdringen.


Worin liegt der Unterschied zwischen Ersatzpflege und Kurzzeitpflege?


Kurzzeitpflege ist für stationäre Versorgung gedacht, meist in Pflegeheimen, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Ersatzpflege erfolgt hingegen zu Hause oder durch ambulante Dienste, wenn pflegende Angehörige pausieren. Die Dauer war unterschiedlich (6 vs. 8 Wochen), wird aber ab Juli 2025 angeglichen. Beide Leistungen haben getrennte Budgets, können aber flexibel miteinander kombiniert werden.


Ist eine gemeinsame Nutzung von Ersatzpflege und Kurzzeitpflege erlaubt?


Ja, eine Kombination von Ersatzpflege und Kurzzeitpflege ist problemlos möglich – sofern Sie die jeweiligen Grenzen einhalten. Bei ausgeschöpften 6 Wochen Ersatzpflege können zusätzlich bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch das Budget ist flexibel: Nicht genutzte Mittel der einen Leistung können teilweise für die andere verwendet werden. Ab Juli 2025 entfällt diese Trennung, weil es dann ein gemeinsames Budget von 3.539 € gibt. Wichtig: Die Vorpflegezeit-Regelung bleibt bei Ersatzpflege bestehen – nicht aber bei Kurzzeitpflege.


Kann ich Ersatzpflege auch in Teilen nutzen?


Nein, die Leistung kann flexibel in Anspruch genommen werden. Ob ein Tag, mehrere Tage oder ein paar Stunden – alles ist erlaubt, solange Sie innerhalb der vorgesehenen 6 Wochen bleiben (bald 8 Wochen ab Juli 2025).


Darf ich Ersatzpflege nur tageweise oder auch stundenweise nutzen?


Ja, Sie dürfen Ersatzpflege auch stundenweise nutzen – ideal für Arzttermine, Besorgungen oder kleine Auszeiten. Bleibt die Abwesenheit unter 8 Stunden, wird kein voller Tag angerechnet und das Pflegegeld läuft unverändert weiter.


Welche Kosten entstehen bei der Nutzung von Ersatzpflege?


Sie zahlen für Ersatzpflege in der Regel nichts – die Pflegeversicherung trägt die Kosten bis zur Höchstgrenze. Liegt die Rechnung über dem Budget, übernehmen Sie den Rest selbst oder nutzen das Budget der Kurzzeitpflege mit. In Pflegeheimen zahlen Sie z. B. Unterkunft und Verpflegung extra (~30–50 €/Tag). Die Kasse zahlt die Pflege, nicht Ihre Reise oder private Zusatzleistungen. Fazit: Gut planen, um unnötige Eigenkosten zu vermeiden.


Wie verändert sich Ersatzpflege ab 2025?


Im Jahr 2025 gibt es einige wichtige Neuerungen: Der Erstattungsbetrag für Ersatzpflege wurde auf 1.685 € erhöht, und der Anteil der Kurzzeitpflege, der übertragen werden kann, liegt nun bei 843 €. Ab Juli 2025 wird die maximale Dauer auf 8 Wochen erhöht, und die bisherige 6-Monate-Vorpflegezeit entfällt. Zusätzlich gibt es ab Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege. Diese Veränderungen vereinfachen die Nutzung und erhöhen den Betrag.


Wie oft im Jahr kann ich Ersatzpflege beantragen?

Ja, Sie können jede Verhinderung einzeln anmelden. Es ist nicht so, dass man nur einen Antrag pro Jahr stellen darf. Viele Kassen handhaben es pragmatisch: Sie können formlos mitteilen, wann Sie die nächste Ersatzpflege brauchen. Solange Sie im Budget/Tage-Limit sind, wird das bewilligt. Manche pflegende Personen planen sogar im Voraus das Jahr und teilen der Kasse mit: „Ich plane im Juni 1 Woche, im September 1 Woche Ersatzpflege zu nutzen.“ Das ist kein Muss, aber so hat die Kasse eine Info. Letztlich wird aber jede Ersatzpflegeleistung separat abgerechnet – wichtig ist nur, dass Sie die Belege pro Ereignis einreichen.


Wie finde ich eine geeignete Ersatzpflege für Ersatzpflege?


Ja, es gibt mehrere Stellen, die Ihnen bei der Suche nach Ersatzpflege helfen können. In Lankwitz stehen Ihnen Pflegestützpunkte und der Sozialdienst im Krankenhaus zur Verfügung, auch Ihre Kasse bietet kostenfreie Pflegeberatung an. Diese Stellen stellen Listen von Pflegediensten oder freien Kurzzeitpflege-Plätzen zur Verfügung und können kurzfristig jemanden für Sie finden, wenn Sie z. B. krank werden.

Wird die Ersatzpflege auf die Pflegezeit angerechnet?

Hier muss man unterscheiden: Auf die Pflegezeiten für Rente oder ähnliches hat Ersatzpflege keinen negativen Einfluss – Sie gelten weiterhin als Pflegeperson. Wenn Sie z.B. Pflegezeit im Beruf angemeldet haben oder Rentenbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt bekommen (bei Pflege ab Grad 2), läuft das während kurzer Verhinderung weiter, solange Sie danach die Pflege fortführen. Dagegen wird die Zeit natürlich auf die 42 Tage jährlich angerechnet, was aber genau der Sinn ist. Auf den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person hat Ersatzpflege sowieso keinen Einfluss – der bleibt unverändert.


Ist es erlaubt, während Ersatzpflege Urlaub im Ausland zu machen?


Ja, Sie können während Ersatzpflege auch ins Ausland reisen. Ihre Erreichbarkeit sollte jedoch im Notfall gewährleistet sein. Die Ersatzpflege ist an die pflegebedürftige Person gebunden, die in Deutschland versorgt werden muss, aber Ihr Urlaubsort spielt keine Rolle. Wenn die pflegebedürftige Person mit Ihnen ins Ausland reist, gelten besondere Regeln, die unter Auslandspflege fallen.