Ersatzpflege Halensee – Ihr umfangreicher Ratgeber für pflegende Angehörige

Die Pflege eines nahen Angehörigen ist eine erfüllende Aufgabe, aber auch sehr anspruchsvoll. Wenn man rund um die Uhr für jemand anderen sorgt, bleiben eigene Bedürfnisse oft auf der Strecke. Genau hier setzt die Ersatzpflege an: Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen in Halensee, einmal durchzuatmen, neue Kraft zu schöpfen oder unvorhergesehene Ausfälle zu überbrücken, ohne dass die geliebte pflegebedürftige Person unversorgt bleibt.


In diesem Beitrag erfahren Sie alles zur Ersatzpflege – von den formalen Voraussetzungen über die Leistungen bis hin zur Antragstellung und den Änderungen für das Jahr 2025. Wir unterstützen pflegende Angehörige mit verständlichen Infos und klaren Handlungsempfehlungen.


Ersatzpflege – oftmals auch Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt – bezeichnet eine finanzielle Leistung der Pflegeversicherung, wenn pflegende Angehörige verhindert sind. Gründe dafür gibt es viele: ein geplanter Urlaub, eine eigene Erkrankung oder auch wichtige Termine, die sich nicht verschieben lassen.

In all diesen Fällen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege – also eine andere Person oder Einrichtung, die Ihren Pflegebedürftigen in dieser Zeit versorgt. Stellen Sie sich die Ersatzpflege wie eine Vertretung im Beruf vor: Wenn Sie ausfallen, springt jemand ein. Nur dass es hier nicht der Chef organisiert, sondern die Pflegekasse zahlt. Pro Kalenderjahr stehen Ihnen in Halensee bis zu 6 Wochen (42 Tage) Ersatzpflege zu.


Nutzen Sie die Ersatzpflege flexibel – für einige Stunden, mehrere Tage oder mehrere Wochen. Sie ist nicht als dauerhafte Ersatzlösung gedacht, sondern als temporäre Unterstützung. Sobald Sie wieder einsatzbereit sind, führen Sie die Pflege fort. Während Ihrer Abwesenheit sorgen Profis oder Angehörige für eine gleichbleibend gute Betreuung Ihres Liebsten. Ersatzpflege ist dafür da, wenn Pflegekräfte mal eine Auszeit brauchen.


Sie hilft, pflegende Angehörige zu entlasten und gewährleistet dennoch eine lückenlose Versorgung. Lesen Sie im nächsten Abschnitt, wer konkret Anspruch auf die Ersatzpflege hat.

Wer hat Anspruch auf Ersatzpflege?

Anspruch auf Ersatzpflege besteht nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Nicht jede Pflegesituation genügt den Anforderungen. Wir zeigen Ihnen, was die Pflegeversicherung voraussetzt, damit Sie die Leistung erhalten.

– Pflegegrad 2 oder höher: Die pflegebedürftige Person muss zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten andere Unterstützungen (z.B. den Entlastungsbetrag), aber Ersatzpflege gibt es ab Pflegegrad 2.


– Vorpflegezeit von sechs Monaten: Die Pflegeversicherung setzt normalerweise voraus, dass die häusliche Pflege bereits mindestens ein halbes Jahr durch eine private Pflegeperson erfolgt ist, bevor Ersatzpflege genutzt wird. Dies dient der Absicherung lang andauernder Pflegesituationen. Ab Juli 2025 entfällt diese Regelung – dann ist die Nutzung direkt ab Pflegegrad möglich, ohne Wartefrist für neue Pflegepersonen.

– Pflege durch eine private Pflegeperson: Anspruch besteht, wenn die Pflege im Wesentlichen von Angehörigen oder Nahestehenden unentgeltlich geleistet wird. Sobald Sie als Sohn, Tochter, Ehepartner oder Freund die Hauptpflege übernommen haben (evtl. unterstützt durch einen Pflegedienst), gelten Sie als „Pflegeperson“ im Sinne der Pflegekasse. Wichtig: Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Kasse auch als Pflegeperson gemeldet sind (das geschieht in der Regel bei Erstantragstellung Pflegegrad). Nur dann kann im Fall Ihrer Verhinderung Geld fließen.


– Ausschluss bei Pflegeheim: Die Ersatzpflege gilt ausschließlich für häuslich Gepflegte. Wer stationär in einem Pflegeheim lebt, ist davon ausgenommen, da die Einrichtung die Vertretung im Urlaubsfall selbst organisiert.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, haben Sie als pflegende Bezugsperson grundsätzlich Anspruch auf Ersatzpflege. Die Pflegekasse Ihrer/des Pflegebedürftigen stellt dann ein Budget bereit (dazu gleich mehr), mit dem Ersatzpflege bezahlt werden kann. Beispiel: Frau M. pflegt seit einem Jahr ihren Vater (Pflegegrad 3) zu Hause in Halensee.


Da Frau M. bereits über 6 Monate pflegt, ist die Vorpflegezeit erfüllt. Für ihren zweiwöchigen Sommerurlaub kann sie nun Ersatzpflege beantragen – z.B. über einen Pflegedienst oder eine Person aus dem Umfeld. Die Pflegekasse übernimmt die Ausgaben im Rahmen des festgelegten Betrags.

Leistungen der Ersatzpflege: Dauer und Höhe (Stand 2025) Die Ersatzpflege bietet Ihnen zeitliche Entlastung bis zu einem bestimmten Maximum und erstattet die Kosten für Ersatzpflege bis zu einer gewissen Höhe. Hier die wichtigsten Leistungsparameter für 2025:

Maximale Dauer: Ihnen stehen 42 Kalendertage pro Jahr für Ersatzpflege zu. Das entspricht 6 Wochen. Ab dem 1. Juli 2025 wird diese Dauer sogar auf 8 Wochen (56 Tage) erweitert – ein wichtiger Fortschritt für alle Pflegenden. Diese Tage müssen nicht am Stück genommen werden. Sie können sie frei über das Jahr verteilen, je nach Bedarf:


– Nehmen Sie z. B. einmal 2 Wochen Pause, bleiben Ihnen von den 42 Tagen noch 28 übrig – flexibel einsetzbar.

– Auch stundenweise Ersatzpflege ist möglich: d.h. wenn Sie z.B. jeden Mittwochvormittag 4 Stunden eine Ersatzpflege brauchen (für Termine, Erholung oder Ähnliches), dann gelten diese Tage nicht als volle Verhinderungstage, solange die Vertretung weniger als 8 Stunden am Tag dauert. Das heißt konkret: Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden abwesend, wird kein voller Tag von den 42/56 Tagen abgezogen und das Pflegegeld wird für diesen Tag nicht gekürzt. Stundenweise Inanspruchnahme schmälert also Ihr Tagekonto nicht – das ist ideal für kurze Auszeiten zwischendurch.


– Sobald Sie an einem Tag mehr als 8 Stunden verhindert sind, zählt dieser Tag vollständig zur Ersatzpflege – also als ein voller Tag des Kontingents.


Für Ersatzpflege stellt die Pflegeversicherung bis zu 1.685 Euro jährlich bereit – das ist der neue Höchstbetrag ab 2025 (zuvor 1.612 Euro). Bei Bedarf lässt sich das Budget um bis zu 843 Euro aus dem Kurzzeitpflege-Topf erhöhen, sodass insgesamt 2.528 Euro nutzbar sind.


Hinweis für 2025: Künftig wird es einfacher – ab Juli gibt es ein gemeinsames Pflegebudget von 3.539 Euro für Ersatzpflege und Kurzzeitpflege. Die Verteilung ist flexibel. Bis dahin können Sie weiterhin 843 Euro von der Kurzzeitpflege auf Ersatzpflege übertragen.


Pflegegeld während Ersatzpflege: Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht voll gezahlt, sondern zu 50 Prozent. Dieser Betrag wird bis zu sechs Wochen pro Jahr weiterhin überwiesen – abhängig vom Pflegegrad der gepflegten Person.


Diese Regelung würdigt, dass pflegende Angehörige keine Bezahlung für ihre Arbeit erhalten. Beispiel: Bei Pflegegrad 3 liegt das Pflegegeld bei 599 €/Monat. Bei 14 Tagen Ersatzpflege werden etwa 299,50 € gezahlt. Ausnahme: Bei stundenweiser Vertretung unter 8 Stunden bleibt das volle Pflegegeld bestehen.

Ab Juli 2025, mit Verlängerung auf 8 Wochen, wird das Pflegegeld analog 8 Wochen halbiert weitergezahlt (plus erste und letzte Verhinderungstag voll). Faktisch bleibt für Sie als Pflegeperson also auch finanziell eine Absicherung bestehen, während Sie Pause machen. Wer darf die Ersatzpflege übernehmen?

Grundsätzlich jede geeignete Person oder Einrichtung. Das können ambulante Pflegedienste, pflegeerfahrene Bekannte/Nachbarn oder Angehörige sein. Allerdings unterscheidet die Pflegekasse:

– Professionelle oder entfernte Pflegeperson: Wenn jemand die Pflege übernimmt, der nicht nahe verwandt/verschwägert ist und nicht im selben Haushalt lebt, werden volle Kosten bis 1.685 € erstattet. Das gilt also für Pflegedienst-Mitarbeiter, Nachbarn, Freundinnen oder auch entferntere Verwandte (Cousins, Nichten etc.).

– Nahe Angehörige als Pflegevertretung: Springt hingegen z.B. Ihre Schwester, Ihr erwachsenes Kind oder Enkelkind ein (also Verwandte bis zum 2. Grad oder Haushaltsangehörige), wird die Leistung auf den 1,5-fachen Betrag des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Warum? Die Idee dahinter ist, dass Ersatzpflege ursprünglich gedacht war, um externe Hilfe zu finanzieren. Pflegt ein naher Angehöriger, der es normalerweise unentgeltlich tun würde, so will die Kasse nicht mehr zahlen als hätte er Pflegegeld bezogen. Konkret: Bei Pflegegrad 2 (Pflegegeld 347 €) wären das 520,50 € als Limit für Aufwandsentschädigung. Aber: zusätzlich erstattungsfähig sind in diesem Fall notwendige Ausgaben der Pflegeperson, z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bis zur oben genannten Maximalgrenze (1685/2528 €). In der Praxis können also auch nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen, bekommen aber eher ihre Unkosten erstattet als einen Lohn in Höhe eines Pflegedienstes. Diese Regel soll Missbrauch verhindern, hat aber in echten Familienfällen wenig Relevanz, da meist sowieso externe Dienste in Anspruch genommen werden für die Ersatzpflege.


– Wird die Ersatzpflege in einer Pflegeeinrichtung durchgeführt (z. B. zwei Wochen Heimaufenthalt während Ihres Urlaubs), übernimmt die Pflegekasse nur die pflegebedingten Kosten. Unterkunft und Verpflegung müssen privat gezahlt werden – so wie bei der Kurzzeitpflege.

Sie sehen: Die Leistung Ersatzpflege ist flexibel einsetzbar und finanziell eine große Hilfe. Im Idealfall organisieren Sie die Ersatzpflege so, dass Sie im Budget bleiben und die vollen 42 Tage ausschöpfen können. Sollte die Verhinderung länger dauern oder teurer werden, kann in Kombination die Kurzzeitpflege zum Einsatz kommen – doch dazu später mehr.

Verhinderungspflege anfordern – so geht’s

So geht’s in Halensee. Die Theorie klingt gut – aber wie kommt man nun an die Leistung? Keine Sorge: Die Beantragung ist in der Regel unkompliziert. Folgende Schritte helfen Ihnen dabei:


1. Rechtzeitig Bescheid geben: Möchten Sie Ersatzpflege beantragen, informieren Sie Ihre Pflegekasse frühzeitig. Es gibt meist ein spezielles Formular („Antrag auf Ersatzpflege“), das Sie in Halensee online oder per Post erhalten. Manche Kassen ermöglichen auch die Beantragung direkt online. Auch ein formloser Antrag ist möglich – oft genügt ein Anruf mit späterer schriftlicher Bestätigung.


2. Wer, wann und wie lange? Im Antrag müssen Sie die pflegebedürftige Person mit Versichertennummer nennen, die Verhinderungsdauer angeben und wer die Pflege übernimmt. Beispiel: „Anna X (Tochter) verhindert vom 10.08. bis 24.08.2025, Pflege durch Pflegedienst Y von 8–17 Uhr.“


3. Quittungen & Rechnungen sammeln: Meist erfolgt die Zahlung für Ersatzpflege zunächst durch Sie – mit späterer Erstattung über die Pflegekasse. Einige Anbieter wie der PAGELLA Pflegedienst können direkt mit der Kasse abrechnen. Wichtig: Belege aufbewahren – egal ob Stundenrechnung oder Fahrkostennachweis.


4. Antrag nicht aufschieben: Sie dürfen Ersatzpflege rückwirkend beantragen – jedoch nur für das laufende Jahr. Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie sich direkt vor oder nach der Inanspruchnahme melden. Klären Sie mit der Kasse, ob ein Antrag vorab nötig ist – besonders bei direkter Abrechnung.


5. Persönliche Beratung in Halensee: Pflegestützpunkte und Pflegeberater helfen Ihnen beim Ausfüllen des Antrags und geben wichtige Hinweise. Das Angebot ist kostenlos und sorgt dafür, dass Sie alle Leistungen korrekt und rechtzeitig beantragen können.


6. Warten auf den Bescheid: Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, prüft die Pflegekasse alle Unterlagen. In der Regel erfolgt eine Bewilligung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kosten werden dann entweder an Sie ausgezahlt oder direkt abgerechnet – z. B. über den Pflegedienst.


Wichtig zu wissen: Der Antrag muss nicht vollständig sein, um gültig zu sein. Geben Sie grob an, wann und wie die Ersatzpflege stattfinden soll – die genaue Pflegeperson und Rechnung können später ergänzt werden.


Hinweis aus der Praxis: Viele Angehörige in Halensee haben Hemmungen, Ersatzpflege zu beantragen – aus Unsicherheit oder weil es nach viel Bürokratie klingt. Doch genau dafür ist die Leistung da: um Sie zu unterstützen. Der Antrag ist oft schnell gemacht – und bei Bedarf hilft der Pflegedienst oder ein Stützpunkt.


Während der Ersatzpflege: So bleibt alles gut organisiert und abgesichert


Geht es um Ersatzpflege, spielen nicht nur die Formalitäten eine Rolle. Auch praktische Fragen sollten gut durchdacht sein. Hier finden Sie Hinweise, worauf es in Halensee ankommt, wenn eine Ersatzpflege bevorsteht:


– Vertretung einführen: Wird die Pflegevertretung von einer Privatperson übernommen, sollten Sie diese sorgfältig einarbeiten. Ein Probetag, klare Anleitungen und ein Notfallplan helfen, die Zeit Ihrer Abwesenheit gut zu überbrücken.


– Alles griffbereit: Vor Ihrer Abwesenheit sollten Sie Medikamente, Versicherungsdaten und Kontaktlisten bereitlegen. Übergeben Sie die Unterlagen an die Pflegevertretung. Pflegedienste oder Einrichtungen gehen diese Punkte mit Ihnen durch.


– Pflegebedarf auffüllen: Vor dem Start der Ersatzpflege sollten Medikamente, Hilfsmittel und Pflegematerialien aufgefüllt sein. So ersparen Sie der Vertretung unnötige Besorgungen im laufenden Alltag.

– Abrechnung kontrollieren: Bei Ersatzpflege mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit pro Tag halbiert sich das Pflegegeld. Prüfen Sie, ob die Kasse korrekt abgerechnet hat. Für stundenweise Vertretungen (<8h) notieren Sie sich am besten selbst die Tage – falls später Rückfragen entstehen.


– Wenn Ihr Angehöriger in Kurzzeitpflege geht, besuchen Sie das Heim vorher gemeinsam. Viele Häuser in Halensee bieten Probetage an, um die Eingewöhnung zu erleichtern. Teilen Sie kleine Gewohnheiten mit dem Team – das schafft Vertrauen, und Sie können Ihre Auszeit beruhigter antreten.


– Vertrauen schenken: Seien Sie im Ernstfall erreichbar, aber gönnen Sie sich Abstand. Für organisatorische Rückfragen sollte eine zweite Kontaktperson verfügbar sein – damit Sie wirklich durchatmen können, ohne ständig erreichbar zu sein.

– Gefühl von Schuld vermeiden: Viele Pflegepersonen haben ein schlechtes Gewissen, wenn sie die Pflege „abgeben“. Denken Sie immer daran: Nur wer selbst gesund und erholt ist, kann gut pflegen. Ersatzpflege ist also keine „Laune“, sondern ein wichtiger Teil Ihrer Pflegestrategie. Machen Sie sich das bewusst und kommunizieren Sie offen mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, warum Sie diese Auszeit nehmen. Meistens haben die Pflegebedürftigen sogar ein Interesse daran, dass es Ihnen gut geht und sind mit der Regelung einverstanden.


Durch rechtzeitige Planung und offene Kommunikation sorgen Sie dafür, dass die Ersatzpflege in Halensee stressfrei verläuft. So schaffen Sie Entlastung für sich und Verlässlichkeit für Ihren Angehörigen – eine wichtige Balance für alle.

Haben Sie weitere Fragen? In Halensee steht Ihnen unser Pflegedienst Pagella jederzeit zur Seite. Wir bieten nicht nur professionelle Unterstützung durch unser engagiertes Team, sondern auch kompetente Beratung und Betreuung. Natürlich können Sie sich auch an die Pflegekasse, lokale Pflegestützpunkte oder Selbsthilfegruppen pflegender Angehöriger wenden. Doch mit Pflegedienst Pagella haben Sie einen zuverlässigen Partner, der Ihnen hilft, Ihre Ressourcen zu schonen und Ihre Pflegearbeit nachhaltig zu gestalten.


Nutzen Sie die Ersatzpflege, um sich wohltuende Pausen zu gönnen und dadurch langfristig mit Freude und Energie für Ihre Lieben sorgen zu können. Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche, sondern eine verantwortungsvolle Entscheidung, sowohl für Ihre eigene Gesundheit als auch für die des Pflegebedürftigen.


Fazit: Mit der Ersatzpflege haben Sie ein kraftvolles Werkzeug an der Hand, um die Pflege in Halensee – und in ganz Deutschland – kontinuierlich zu gewährleisten. Sie sorgt für notwendige zeitliche Entlastung und hilft finanziell, wenn Sie eine Auszeit brauchen oder ausfallen. Die Reformen 2025 haben die Unterstützung noch weiter verbessert. Wir von Pflegedienst Pagella stehen Ihnen zur Seite, um diese Unterstützung optimal zu nutzen. Planen Sie Ihre Erholung, kennen Sie Ihre Ansprüche und sorgen Sie frühzeitig für eine qualifizierte Ersatzpflege – so bleibt sowohl Ihre eigene Gesundheit als auch die Pflege Ihres Angehörigen bestens gesichert.

Häufige Fragen zur Ersatzpflege


Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Ersatzpflege, die uns aus Halensee erreichen. Unser Ziel: Ihnen Klarheit verschaffen und mögliche Unsicherheiten aus dem Weg räumen.

Wie unterscheidet sich Ersatzpflege von Kurzzeitpflege?


Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt und kommt oft nach Krankenhausaufenthalten zum Einsatz – meist für mehrere Wochen am Stück. Ersatzpflege dagegen wird im häuslichen Umfeld genutzt, wenn Angehörige kurzfristig ausfallen. Bisher lag die zeitliche Grenze bei 6 Wochen (bei Kurzzeitpflege 8 Wochen), ab Juli 2025 gelten 8 Wochen für beide. Die Budgets sind getrennt, können aber kombiniert eingesetzt werden. Kurz gesagt: stationär = Kurzzeitpflege, zuhause = Ersatzpflege.


Ist eine gemeinsame Nutzung von Ersatzpflege und Kurzzeitpflege erlaubt?


Ja, beide Leistungen lassen sich flexibel im Jahr kombinieren – sowohl zeitlich als auch finanziell. Die 1.685 € für Ersatzpflege können bei Bedarf um bis zu 843 € aus dem Kurzzeitpflege-Budget erhöht werden. Umgekehrt genauso. Ab dem 1. Juli 2025 ersetzt ein gemeinsames Jahresbudget diese Übergangsregelung. Wichtig zu wissen: Die Vorpflegezeit gilt nur für Ersatzpflege – Kurzzeitpflege ist sofort nutzbar und kann in dringenden Fällen auch die Lücke zu Jahresbeginn schließen.

Muss ich die vollen 6 Wochen am Stück nehmen?


Nein, die Nutzung von Ersatzpflege ist nicht an einen Block gebunden. Sie können einzelne Tage oder stundenweise Zeit in Anspruch nehmen, verteilt über das Jahr – solange die Maximaldauer eingehalten wird.

Kann ich auch stundenweise eine Ersatzpflege nutzen, z.B. für Arztbesuche?


Ja, Ersatzpflege funktioniert auch für kurze Zeiträume am Tag. Wenn Sie z. B. vormittags weg sind (unter 8 Stunden), bleibt das Pflegegeld ungekürzt und es wird kein voller Tag vom Jahreskontingent abgezogen.

Kostet mich Ersatzpflege etwas?


Die Nutzung von Ersatzpflege ist an sich kostenfrei – solange Sie im vorgesehenen Budget bleiben. Wenn die Ersatzpflege aber teurer ist als die von der Kasse übernommenen Beträge, müssen Sie den Rest privat zahlen oder mit Kurzzeitpflegebudget ergänzen. Auch bei stationärer Pflege können Kosten für Unterkunft und Essen anfallen (~30–50 € täglich). Die Pflegeversicherung deckt nur die eigentlichen Pflegekosten – alles darüber hinaus sollten Sie selbst im Blick behalten.


Wie verändert sich Ersatzpflege ab 2025?


Ab 2025 gibt es bedeutende Änderungen: Der Erstattungsbetrag für Ersatzpflege wurde zum 1. Januar auf 1.685 € erhöht, der Kurzzeitpflegeanteil auf 843 €. Ab Juli 2025 wird die maximale Dauer auf 8 Wochen ausgedehnt, und die 6-Monats-Vorpflegezeit entfällt. Zudem gibt es ab Juli einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeitpflege und Ersatzpflege, was die Nutzung deutlich vereinfacht und ausweitet.


Darf ich Ersatzpflege mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen?


Ja, Sie können mehrere Anträge pro Jahr stellen. Es ist nicht auf einen Antrag pro Jahr begrenzt. Viele Kassen handhaben dies unkompliziert und erlauben es, den Bedarf formlos mitzuteilen. Sie können auch für das ganze Jahr planen und der Kasse Bescheid sagen, wann Sie Ersatzpflege benötigen. Es ist jedoch nicht zwingend notwendig. Jede Leistung wird separat abgerechnet, daher müssen Sie für jede Anfrage die entsprechenden Belege einreichen.


Bietet die Pflegekasse Unterstützung bei der Suche nach Ersatzpflege?


Ja, in Halensee gibt es zahlreiche Unterstützungsmöglichkeiten. Die Pflegestützpunkte oder der Sozialdienst im Krankenhaus sind erste Anlaufstellen. Auch Ihre Pflegekasse bietet kostenlose Beratung an, die Ihnen hilft, geeignete Ersatzpflege zu finden. Es gibt auch Online-Datenbanken wie die Pflegeberatung Halensee, die Informationen zu freien Kurzzeitpflege-Plätzen oder Pflegediensten bereitstellt.


Wird die Zeit der Ersatzpflege bei der Pflegezeit berücksichtigt?

Hier muss man unterscheiden: Auf die Pflegezeiten für Rente oder ähnliches hat Ersatzpflege keinen negativen Einfluss – Sie gelten weiterhin als Pflegeperson. Wenn Sie z.B. Pflegezeit im Beruf angemeldet haben oder Rentenbeiträge durch die Pflegekasse gezahlt bekommen (bei Pflege ab Grad 2), läuft das während kurzer Verhinderung weiter, solange Sie danach die Pflege fortführen. Dagegen wird die Zeit natürlich auf die 42 Tage jährlich angerechnet, was aber genau der Sinn ist. Auf den Pflegegrad der pflegebedürftigen Person hat Ersatzpflege sowieso keinen Einfluss – der bleibt unverändert.

Kann ich während Ersatzpflege ins Ausland fahren?


Ja, als Pflegeperson können Sie während Ersatzpflege problemlos ins Ausland fahren. Die Ersatzpflege betrifft die pflegebedürftige Person, die in Deutschland versorgt werden muss. Ihr Aufenthalt ist egal, solange Sie erreichbar bleiben. Sollten Sie die pflegebedürftige Person mit ins Ausland nehmen, fällt das unter Auslandspflege – dies ist eine komplexe Regelung, die separat behandelt wird.